Ein Hersteller von Zahnpflegeprodukten hatte Zahnbürsten im eigenen Online-Shop sowie Zahnpasta in Online-Shops großer Drogerieketten mit Klimaneutralitätsangaben beworben. Darunter waren Aussagen wie „Klimaneutral zertifiziert“, „Klimaneutral – Ja“, „Klimaneutral Produkt“ und „Klimaneutral“. Die Wettbewerbszentrale reichte deswegen beim Landgericht München I Klage gegen das Unternehmen ein, die Beklagte erkannte die Klage nun an (Urteil vom 10.02.2026, Az. 37 O 14726/25).
Strenge Anforderungen an „klimaneutral“
Begriffe wie „klimaneutral“ sind rechtlich besonders sensibel. Verbraucher verstehen sie regelmäßig so, dass Emissionen bei Herstellung und Wertschöpfung vermieden oder deutlich reduziert werden. Tatsächlich beruhte die beworbene Klimaneutralität jedoch auf Kompensationsmaßnahmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Unternehmen bei der Verwendung eines mehrdeutigen Umweltbegriffs klar und unmittelbar in der Werbung selbst erläutern, welche konkrete Bedeutung gemeint ist. Eine solche Erläuterung fehlte hier.
Anerkenntnisurteil ergangen
Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, erhob die Wettbewerbszentrale Klage. Das Landgericht untersagte die beanstandeten Werbeaussagen im Wege des Anerkenntnisurteils.
Weiterführende Informationen
B 01 0190/25
jr
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Rückblick: Jahrestagung der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg
-
Update: Provisionszahlungen für Sachverständigengutachten weiter problematisch
-
Rückblick: Online-Seminar zu den Änderungen durch die EmpCo-Richtlinie am 29.04.2026
-
Update: BGH-Termin am 07.05.26 zu Ärzte-Siegeln
-
Werbung für erholsamen Schlaf? Geeignete Nachweise bitte!
