Die Wettbewerbszentrale ist gegen zwei Bauunternehmen vorgegangen, die in ihrer Werbung pauschale Aussagen zu Klima- und CO₂-Neutralität irreführend verwendet haben.
Missverständliche Werbung mit „CO₂-neutral erstellt“
In einem Fall warb ein Bauunternehmen sowohl online als auch auf Baustellenschildern mit dem Slogan „CO₂-neutral erstellt“. Diese Aussage erweckte den Eindruck, dass der gesamte Bauprozess klimaneutral sei. Tatsächlich erfolgt aber ein Ausgleich der Emissionen über eine nachträgliche Kompensationsmaßnahme, nämlich durch den Erwerb einer Regenwald-Patenschaft.
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale ist eine solche Werbung ohne weitere Erläuterung irreführend, weil Verbraucher annehmen könnten, während des Bauprozesses werde überhaupt kein CO₂ mehr erzeugt. Auch der BGH bestätigte 2024 in einem ähnlichen Fall: Unternehmen müssten in der Werbung selbst transparent erklären, wie sie Klimaneutralität erreichen (Urteil vom 27.6.2024, Az. I ZR 98/23). Das folge daraus, dass die Vermeidung von Emissionen gegenüber bloßem Ausgleich vorrangig sei.
Unzutreffende Aussagen zum Holzbau
In einem weiteren Fall hatte ein Anbieter für Holzbauten auf seiner Website die Bauweise mit Holz als „Klimaneutrales Bauen“ und die Ergebnisse als „klimaneutrale Gebäude“ beworben. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale waren auch diese Aussagen zu allgemein und damit irreführend. Zwar binden Bäume während des Wachstums CO₂, allerdings werden durch die Abholzung, den Transport, den Bauprozess und für die anderen verwendeten Materialien auch einige Emissionen verursacht. Die Werbung rief damit nach Meinung der Zentrale ebenfalls falsche Vorstellungen hervor.
Beide Anbieter haben sich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, die beanstandeten Aussagen künftig nicht mehr zu verwenden und ihre Werbung entsprechend anzupassen.
Weiterführende Informationen
B 01 0029/25
B 01 0130/25
jr
