Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung eines Lebensmittelherstellers beanstandet, der ein Fertiggericht mit der Aussage „Pasta aus nachhaltig angebautem Weizen“ beworben hatte. Die Angabe befand sich auf der Verpackung des Produkts, ohne zu erläutern, was unter „nachhaltig angebaut“ konkret zu verstehen ist.
Nachhaltig? Nach welchen Kriterien?
Auf Begriffe wie „nachhaltig“ reagieren viele Verbraucher stark. Die Bedeutung für Einzelne kann aber weit auseinandergehen. Je nach Verständnis können damit Umweltaspekte, soziale Standards oder auch Klimaschutz gemeint sein. Gerade deshalb gelten für solche umweltbezogenen Werbeaussagen strenge Anforderungen.
Im konkreten Fall fehlten auf der Verpackung Hinweise darauf, nach welchen Standards der verwendete Weizen angebaut worden sein soll. Auch ein Verweis auf ein konkretes Zertifikat oder auf weiterführende Informationen war nicht vorhanden. Zwar beschreibt der Hersteller auf seiner Website allgemein, welche Prinzipien er unter Nachhaltigkeit versteht. Für Verbraucher ist jedoch nicht erkennbar, welche dieser Maßstäbe tatsächlich für das beworbene Produkt gelten.
Fehlende Information kann irreführend sein
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale war eine solche pauschale Nachhaltigkeitsaussage deshalb irreführend. Bleibt offen, welche Nachhaltigkeitskriterien tatsächlich erfüllt sind, können Kaufentscheidungen auf einer unzutreffenden Grundlage getroffen werden.
Aufgrund der emotionalen Wirkung von Umweltwerbung sind die Gerichte strikt. Nach der Rechtsprechung müssen erläuternde Hinweise dort erfolgen, wo die Werbung erscheint, bei Produktwerbung also auf der Verpackung selbst. Ein bloßer Rückgriff auf allgemein gehaltene Informationen auf der Unternehmenswebsite reicht hierfür nicht aus.
Unterlassungserklärung abgegeben
Der Hersteller hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale außergerichtlich verpflichtet, künftige Nachhaltigkeitsaussagen ausreichend zu erläutern. Um die Vernichtung von bereits produzierten Produktverpackungen zu vermeiden, hat die Wettbewerbszentrale dem Unterlassungsschuldner eine Aufbrauchsfrist gewährt.
Weiterführende Informationen
jr
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