Home Gesundheit Ärzte/Zahnärzte/Tierärzte Update: BGH-Termin am 07.05.26 zu Ärzte-Siegeln

Update: BGH-Termin am 07.05.26 zu Ärzte-Siegeln

Der Bundesgerichtshof verhandelt am 07.05.2026 mündlich über ein Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale (Az. I ZR 130/25). Gegenstand des Verfahrens ist die Zulässigkeit der von vielen Ärztinnen und Ärzten genutzten Siegel „TOP MEDIZINER“ bzw. „FOCUS EMPFEHLUNG“.

Wie objektiv müssen Siegelkriterien sein?

Die Wettbewerbszentrale hatte die Vergabe dieser Auszeichnungen durch einen Verlag als irreführend kritisiert, weil der Eindruck erweckt werde, es habe eine Überprüfung nach objektiven Kriterien stattgefunden. Sie vertrat die Auffassung, es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die behauptete Spitzenstellung beruhe auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien. Der Siegelvergabe lägen aber subjektive Kriterien wie die Bewertung durch Patienten, die Bewertung durch Kollegen und eine Selbstauskunft zugrunde. 

Der Verlag berief sich unter anderem auf die Meinungs- und Pressefreiheit. Die gelte nicht nur für die im Verlagsprodukt publizierten Ärztelisten, sondern erstrecke sich auch auf die Siegel. Die für die Erstellung der Ärztelisten herangezogenen Kriterien seien im Vergleich mit allen anderen verfügbaren Quellen die mit Abstand beste Grundlage für eine redaktionelle Empfehlung.

Vorinstanzliche Urteile mit unterschiedlichen Ergebnissen

Das Landgericht München I bestätigte zunächst die Auffassung der Wettbewerbszentrale und entschied, dass die Siegel irreführend seien, da sie fälschlich eine objektive und neutrale Auszeichnung suggerierten, obwohl ihnen tatsächlich ein subjektives und von externen Faktoren abhängiges Qualitätsurteil zugrunde liege und sie zudem nicht von der Pressefreiheit gedeckt seien.

Dementgegen hielt das Oberlandesgericht München die von dem siegelverleihenden Verlag zu Grunde gelegte Methode für ausreichend und sah insbesondere die maßgeblichen Kriterien als hinreichend nachvollziehbar sowie den Vergleich als objektiv und überprüfbar an. Nach Auffassung des Gerichts fehle der Gestaltung keine wesentliche Information und soweit in die Bewertung subjektive Wertungen einflössen und die Gewichtung der einzelnen Kriterien nicht angegeben werde, könne diese Information aufgrund der räumlichen Beschränkung in einem Siegel nicht angegeben werden.

Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich

Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen, woraufhin die Wettbewerbszentrale Nichtzulassungsbeschwerde einlegte. Nachdem der BGH diese zugelassen hat, wird der Fall nunmehr höchstrichterlich geklärt werden.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 23.05.2025 // OLG München entscheidet zu Ärzte-Siegeln >>

News der Wettbewerbszentrale vom 25.06.2024 // Update: „Ärzte-Siegel“-Verfahren der Wettbewerbszentrale beim OLG München – Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben >>

News der Wettbewerbszentrale vom 13.02.2023 // LG München zu Ärzte-Siegeln „TOP-Mediziner“ und „Empfohlener Arzt“ >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>

F 04 0459/20

nas

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