Das 3-stündige Online-Seminar der Wettbewerbszentrale mit Gastreferent des HDE zu den anstehenden Änderungen im UWG stieß auf sehr großes Interesse bei Unternehmen, Rechtsabteilungen, und Anwaltskanzleien: Denn ab dem 27. September 2026 gelten neue Maßstäbe für die Nachhaltigkeitskommunikation im Wettbewerbsrecht, die zu weitreichenden Änderungen und Verschärfungen im UWG führen werden.
Allgemeine Umweltaussagen
Zu Beginn des Seminars wurden die Teilnehmer in das neue Verbot „allgemeiner Umweltaussagen“ eingeführt. Danach wird es ab 27.09.2026 in aller Regel verboten sein, pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ zu Werbezwecken zu nutzen. Die wenigen möglichen Ausnahmen von diesem Verbot wurden erörtert und aufgezeigt, wie eine Werbung künftig gestaltet werden muss, um nicht unter das Verbot „allgemeiner Umweltaussagen“ zu fallen.
Kompensationsaussagen und Umweltaussagen über künftige Umweltleistung
Gegenstand eines weiteren Kapitels war unter anderem die Erläuterung des neuen per se Verbots zu Kompensationsaussagen, die zukünftig – zumindest was Produkte angeht – aus der Werbung verschwinden müssen. Die wenigen verbleibenden Spielräume wurden dargestellt. Die Werbung mit künftigen Umweltleistungen wie „bis 2040 werden wir unsere CO2-Emissionen um 20% senken“ wird zukünftig im Irreführungstatbestand geregelt. Solche Aussagen werden nur noch zulässig sein, wenn ein öffentlich einsehbarer und detaillierter Umsetzungsplan vorliegt, der regelmäßig von einem externen Sachverständigen überprüft wird. Die Erkenntnisse aus dem Prüfverfahren sind Verbrauchern zur Verfügung zu stellen.
Nachhaltigkeitssiegel
Besonders praxisrelevant sind die neuen Vorschriften zur Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln. Zukünftig dürfen diese nur noch verwendet werden, sofern sie von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungsverfahren beruhen. Der Begriff „Nachhaltigkeit“ ist in diesem Zusammenhang weit zu verstehen und bezieht nicht nur ökologische, sondern auch soziale Merkmale mit ein. Neben den relevanten Definitionen wurde auch der Anwendungsbereich der Vorschrift praxisnah erläutert.
Reparierbarkeit, Haltbarkeit & Softwareaktualisierung
Im letzten Teil unseres Webinars haben wir besprochen, welche Neuerungen die EmpCo für Angaben zum Thema Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierung von Waren bringt. Insbesondere hat der Gesetzgeber 7 neue per se Verbote zu diesen Angaben in der Schwarzen Liste des UWGs ergänzt. Zum Abschluss des Webinars haben wir weitere neue Informationspflichten für Händler und Hersteller angesprochen, wie u.a. die neuen Label zum Gewährleistungsrecht und zur Haltbarkeitsgarantie.
Werbung in eigener Sache
3. Konferenz Wettbewerb, Nachhaltigkeit & Recht am 24.11.2026
jb / mfm / as
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