Weitere Klärung zu § 11 Preisangabenverordnung: Das OLG Nürnberg betont in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale, dass der sogenannte Referenzpreis in verständlicher Weise dargestellt werden muss (Urteil v. 24.09.2024, Az. 3 U 460/24, nicht rechtskräftig). Fast zeitgleich zur Entscheidung des EuGH zu Preisangaben folgt also das nächste klärende Urteil zur Preiswerbung.
Die Wettbewerbszentrale hatte eine Preisdarstellung in einem Prospekt eines Discounters beanstandet. Im Prospekt zeigte der Discounter dem Verbraucher vier Preisinformationen zu einem Angebot:
- einen prozentualen Preisvorteil in Höhe von „-36 %“
- den derzeit verlangten Preis in Höhe von „4,44 €“
- den zuvor verlangten Streichpreis in Höhe von „6,99 €“
- in einer Fußnote den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor Ermäßigung in Höhe von „4,44 €“.
Im begleitenden Fußnotentext hieß es dazu: „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbene Ware] 4,44 €“. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Darstellung für verwirrend gehalten und auf Unterlassung geklagt.
Darstellung des „Referenzpreises“
§ 11 PAngV verpflichtet Unternehmen, bei der Warenwerbung mit Preisermäßigungen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor Beginn der Ermäßigung zu nennen (sogenannter Referenzpreis). Bislang sind Einzelheiten dieser Pflicht hoch umstritten. Der EuGH hatte kürzlich betont, dass prozentuale Angaben wie „-23%“ sowie verbale Botschaften wie „Preis-Highlight“ sich auf diesen Referenzpreis beziehen müssen (Urteil vom 26.09.2024, Rs. C-330/23).
In seiner aktuellen Entscheidung hat das OLG Nürnberg nunmehr deutlich gemacht, dass die Preisangabenverordnung auch erfordere, den Referenzpreis selbst in nachvollziehbarer und verständlicher Weise anzugeben. Vorliegend sei der Referenzpreis wegen der Menge der Preisinformationen und deren Formulierung nicht verständlich genug.
Keine Verbesserung der Verbraucherinformation
Das OLG ist der Auffassung, die beschriebene Darstellung werde dem Zweck der umstrittenen Vorschrift nicht gerecht, die Verbraucher besser zu informieren. Auch vor dem Hintergrund des Irreführungsverbots sei in dem konkreten Fall bereits problematisch, dass dem Verbraucher insgesamt vier Preisinformationen angezeigt wurden. Durch die Angabe des unmittelbar vor dem Angebot geltenden Streichpreises und der hervorgehobenen Rabatthöhe erfolge eine Ablenkung vom Referenzpreis. So sei bereits zweifelhaft, ob der Durchschnittsverbraucher bei dieser Darstellung überhaupt einen Anlass habe, in der Fußnote nach weiteren Informationen zu suchen. Zusätzlich sei der Fußnotentext, in welchem der Referenzpreis genannt wurde, „vollkommen unklar und missverständlich formuliert“.
Auch das in der ersten Instanz urteilende LG Amberg hatte die Darstellung bereits als zu komplex kritisiert (Urteil v. 29.01.2024, Az. 41 HK O 334/23). Das OLG hat nun die Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Weiterführende Informationen
F 6 0008/23
pl/kok
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