Ein Anbieter, der ein KI-Akquise-System mit „automatischer Lead-Generierung“ für Immobilienmakler anbietet und bewirbt, verleitet aus Sicht der Wettbewerbszentrale Immobilienmakler zu wettbewerbswidrigem Handeln. Daher ist die Wettbewerbszentrale gegen die Werbung für das System vorgegangen. Der Anbieter hat sich nun zur Unterlassung verpflichtet.
Das beanstandete KI-Akquise-Tool durchsuchte für Immobilienmakler Portale nach Immobilieninseraten von Privatpersonen. Das Makler-Unternehmen entschied, welche Inserate in sein Profil passen. Die KI kontaktierte dann die vom Immobilienmakler ausgewählten Inserenten mittels automatisierter Nachricht.
Beworbene Rechtssicherheit nicht ausschlaggebend
Im Januar hatte die Zentrale bereits ein Versäumnisurteil beim LG Augsburg gegenüber dem Anbieter eines ähnlichen Tools erreicht. Dieser Anbieter hatte damit geworben, sein KI-System „erkenne unnötige Kontakte und vermeide Rechtsrisiken“.
Dass der Anbieter im aktuellen Fall keine Aussage zur Rechtssicherheit seiner KI-Anwendung traf, ändert nach Ansicht der Zentrale an der rechtlichen Bewertung nichts. Das System war ebenfalls darauf ausgelegt, Personen mit belästigender Werbung zu konfrontieren. Denn nach dem UWG benötigen Immobilienmakler eine ausdrückliche Einwilligung derjenigen Personen, die sie kontaktieren möchten. Das KI-System holte eine solche Einwilligung aber nicht ein.
Ob durch KI oder Mensch: Ohne Einwilligung keine Kontaktaufnahme
Immobilienunternehmen, die KI-Akquise zur Lead-Generierung nutzen, verhalten sich damit wettbewerbswidrig. Selbst wenn Angestellte des Immobilienunternehmens als Menschen die von der KI vorgeschlagenen Inserate filtern und nur ausgewählte Inserate kontaktieren lassen, bleibt das System nach Meinung der Zentrale unzulässig. Es fehlt an der Einwilligung der Betroffenen, zur automatisierten Erhebung und Weitergabe ihrer Daten.
Daher konnte das KI-Akquise-System nicht rechtskonform betrieben werden, sodass bereits die Werbung für das System unlauter war, auch ohne Hinweis auf vermeintliche „Rechtssicherheit“.
Weiterführende Informationen
News v. 03.02.2026 – Wettbewerbszentrale beanstandet KI-Akquise-System
F 06 0019/26
dll
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