Das Bundeskabinett hat gestern den Gesetzentwurf zur Reform des Fahrlehrerrechts beschlossen. Ziel ist es, die Kosten für den Führerscheinerwerb transparenter zu machen und Preisangaben von Fahrschulen künftig an ein zentrales Transparenzregister zu übermitteln.
Der Referentenentwurf hatte ursprünglich neben dem Register keine Regelungen zur Preiswerbung mehr enthalten. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale darf eine Meldepflicht aber nicht dazu führen, dass klare Vorgaben für die Preiswerbung von Fahrschulen entfallen.
Wettbewerbszentrale gibt Stellungnahme ab
Da sich mehr als zwei Drittel der von der Wettbewerbszentrale im Fahrschulbereich bearbeiteten Fälle mit Preiswerbung beschäftigen, hatte die Wettbewerbszentrale zu den Vorschriften des Referentenentwurfs mit Bezug zu Preiswerbung bereits am 8. Mai 2026 eine Stellungnahme abgegeben.
Nach geltendem Recht müssen Fahrschulen bestimmte Preisbestandteile der Führerscheinausbildung vollständig angeben, wenn sie außerhalb ihrer Geschäftsräume mit Entgelten werben. Gerade Online-Werbung ist für viele Verbraucherinnen und Verbraucher der erste Anlass, sich über die Kosten einer Fahrausbildung zu informieren.
Referentenentwurf ergänzt
Nach dem vom Bundeskabinett nun verabschiedeten Entwurf wurde dieser Aspekt berücksichtigt und der Entwurf des § 32 Fahrlehrergesetz insoweit ergänzt.
Angestrebt wird, dass der verabschiedete Gesetzentwurf am 1. Juli 2027 in Kraft tritt.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Fahrschulen >>
fs
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