Die Wettbewerbszentrale hat aktuell die Werbung zweier Hersteller von Tierfuttermitteln beanstandet. Für mehrere Produkte ihres Sortiments warben die Hersteller jeweils auf der Frontseite der Verpackungen damit, dass ihre Produkte zu mehr als einem gewissen, im Blickfang angegebenen, Prozentsatz aus Fleisch bestünden (mehr als X % Fleisch). Tatsächlich enthielten die Produkte jedoch deutlich weniger Fleisch als die Kennzeichnungen erwarten ließen. Die Hersteller rechneten der enthaltenen Fleischmenge u.a. die in den Produkten ebenfalls enthaltene Fleischbrühe hinzu, ohne dies im Zusammenhang mit dem ausgelobten Fleischanteil ausreichend kenntlich zu machen.
Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot sowie weiterer Vorschriften des nationalen und europäischen Rechts zur Kennzeichnung von Futtermitteln. In beiden Fällen zeigten sich die Hersteller einsichtig und gaben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Nach dem Ablauf einer Umstellungsfrist dürfen die Produkte nicht mehr mit den irreführenden Angaben verkauft und beworben werden.
Zutatenverzeichnis beseitigt Irreführung nicht
Nicht ausschlaggebend für die rechtliche Bewertung war jeweils der Umstand, dass der von der Produktaufmachung vermittelte falsche Eindruck durch einen Blick in das in beiden Fällen nicht zu beanstandende Zutatenverzeichnis auf der Rückseite der Packung beseitigt worden wäre. Nach der Rechtsprechung besteht auch in einem solchen Fall die Gefahr einer unzulässigen Irreführung von Verbrauchern (EuGH, Urt. v. 04.06.2015, Az. C-195/14; BGH, Urt. v. 02.12.2015, Az. I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II). Dieser in einem Fall von Lebensmittelwerbung ausgeurteilte Grundsatz gilt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale auch für die Futtermittelwerbung.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
F 05 0217/24; F 05 0218/24
as
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