Nach einer Entscheidung des LG Köln ist es irreführend, wenn bei dem „Ausgezeichnet.org“-Logo für Online-Shops nicht hinreichend deutlich gemacht wird, dass die dem Logo zugrundeliegenden Bewertungen aus unterschiedlichen Verkaufsplattformen zusammengeführt werden (Urteil v. 01.08.2017, Az. 33 O 159/16, n. rkr.).
Die Beteiligten betreiben Online-Shops für PC-Druckerzubehör, wobei die Beklagte im konkreten Fall auf ihrer Seite das Logo von „Ausgezeichnet.org“ platziert hatte. Dieses erweckte den Eindruck, dass 31.819 Kundenbewertungen für den Online-Shop der Beklagten mit einer Gesamtnote von 4,94 von 5,00 abgegeben worden seien. Tatsächlich waren nur 27 der Bewertungen auf der Seite der Beklagten abgegeben worden, die restlichen auf anderen Verkaufs-Accounts wie bspw. eBay. Dies sah die Klägerin, eine Wettbewerberin, als irreführend an und erhob nach erfolgloser Abmahnung Klage.
Das LG Köln sah die Verwendung des streitgegenständlichen Logos als irreführend an, da bei den Nutzern der Eindruck erweckt werde, dass sich die über 31.000 Kundenbewertungen alle auf den Online-Shop der Beklagten beziehen, wo allerdings tatsächlich nur 27 Bewertungen abgegeben wurden. Der Zusatz „von mehreren Portalen“ werde lediglich so verstanden, dass auf der Plattform „Ausgezeichnet.org“ mehrere Bewertungsportale ausgewertet wurden, nicht jedoch, dass damit mehrere unterschiedliche bewertete Webseiten gemeint seien. Die auf anderen Seiten abgegebenen Bewertungen könnten auch nicht einfach übertragen werden, da die Verkaufsbedingungen zwischen den verschiedenen Seiten unterschiedlich seien, weswegen die Bewertungen nur in Bezug auf die konkrete Plattform aussagekräftig seien.
Weiterführende Informationen
Urteil im Volltext (aus der Rechtsprechungsdatenbank NRW-Entscheidungen) >>
Urteilszusammenfassung im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich) >>
(fw)
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