In einem von der Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber einer Vergleichsplattform geführten Verfahren wird sich das Landgericht Berlin mit der Frage befassen, ob der Betreiber des Portals die Einträge als Werbung kennzeichnen muss (Landgericht Berlin, Az. 52 O 15/17). Am 7. September 2017 findet vor dem Landgericht Berlin die mündliche Verhandlung statt.
Kennzeichnung als Werbung erforderlich?
Die Beklagte betreibt ein Preisvergleichsportal für augenärztliche Leistungen. Sie wirbt damit, dass man „Top Ärzte mit günstigen Preisen“ im vom Nutzer eingegebenen Ort vergleichen könne. Das jeweilige Ärzteprofil wird von der Beklagten erstellt. Die Ärzte zahlen sowohl für die Erstellung des Profils ein Entgelt als auch Provisionen für den Fall, dass ein Behandlungsvertrag zustande kommt.
Die Wettbewerbszentrale hatte verschiedene Aussagen als irreführend beanstandet, unter anderem die Aussage „Wir haben immer die besten Preise unserer Ärzte“. Angesichts der Tatsache, dass Ärzte ihre Gebühren nach Abschluss der Behandlung und nach sachlich-medizinischen Kriterien berechnen müssen, entspricht der Hinweis auf „die besten Preise“ nicht den Vorgaben der Gebührenordnung. Außerdem hat die Wettbewerbszentrale den Hinweis auf „handverlesene Anbieter“ beanstandet, weil er – nach Auffassung der Wettbewerbszentrale unzutreffend – den Eindruck einer vorherigen qualitativen Auswahl erweckt. Zu beiden Punkten hatte die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Vor dem Landgericht geht es nun noch um die Frage, ob der fehlende Hinweis auf den werblichen Charakter der Einträge wettbewerbswidrig ist. Die Wettbewerbszentrale ist der Meinung, dass es für den Nutzer eines Portals wichtig ist, zu wissen, wer die öffentlich zugänglich gemachten Informationen finanziert. Dagegen argumentiert der Portalbetreiber, ob und inwiefern die Werbung finanziert werde, sei für den Verbraucher irrelevant.
BGH-Urteil zu Bestattungspreisvergleich
Erst im April hat der BGH auf eine Klage des Bundesverbandes der Bestatter hin entschieden, dass Portale Verbraucher über die Provisionspflicht informieren müssen (Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich, vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 57/17 vom 27.04.2017). Das Portal berücksichtigte bei seinem Preisvergleich nur Anbieter, die für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision an den Betreiber zahlen. Auf die Provisionspflicht wurden nur Geschäftskunden hingewiesen. Letztlich tauchten in dem Preisvergleichsportal also nur Anbieter auf, die sich für den Fall des Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet hatten. Der BGH entschied, dass die Information darüber wesentlich sei, weil der Verbraucher davon ausgehe, dass ein Preisvergleich weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern umfasse. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>
Zu weiteren Vergleichs- und Buchungsportalen:
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 03.05.2016 >>
Pressemitteilung vom 23.02.2016 // Irreführende Werbung auf Buchungsportal www.hotel.de untersagt – Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen Täuschung über Zimmerverfügbarkeit vor >>
ck (F 4 0098/16)
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend
-
Rückblick: Herbstseminar 2024 der Wettbewerbszentrale mit gelungenem Auftakt
-
EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein