Auf der Außenwand sowie im Google-Profil bezeichnete sich ein Fahrradladen als „Die Nr. 1 im [Landkreis]“. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung und prozessierte gegen die Werbung. Nun endete das Verfahren mit einem Versäumnisurteil (LG Bochum, Versäumnisurteil vom 03.08.2026, Az. I-16 O 58/26, nicht rechtskräftig).
Kein deutlicher und stetiger Vorsprung ersichtlich
Werbung mit Spitzenstellungen ist nur zulässig, wenn sie auch zutrifft. Die Rechtsprechung verlangt, dass das werbende Unternehmen einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern hat. Zudem muss das Unternehmen die Aussicht haben, dass der Vorsprung stetig ist (BGH, Urteil vom 03.05.2001, Az. I ZR 318/98, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale).
Die mehrdeutige Werbung, das Unternehmen sei „die Nr. 1“ im Landkreis, war jedoch schon hinsichtlich der Größe problematisch. In der Umgebung existiert mindestens ein erheblich größeres Fachgeschäft.
Das Unternehmen reagierte nicht auf die Beanstandung, daher klagte die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht.
Weiterführende Informationen
F 14 0049/26
kok
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