Die Wettbewerbszentrale hat einem Hörakustiker untersagt, sich als „Nummer 1“ in seiner Stadt zu bezeichnen. Auf seiner Website hatte das Hörakustik-Unternehmen einen Bericht veröffentlicht, wonach der Hörakustiker eine Auszeichnung als „1a Akustiker“ aufgrund von positiven Kundenbewertungen erhalten habe. In diesem Zusammenhang warb der Hörakustiker mit dem folgenden Satz: „Besuchen Sie uns und erleben Sie, warum wir die Nummer 1 in Sachen Hörakustik in [Stadt] sind!“.
Der beste Hörakustiker der Stadt?
Diese Aussagen erachtete die Wettbewerbszentrale als irreführend nach dem UWG. Denn mit der Formulierung „Nummer 1 in Sachen Hörakustik in [Stadt]“ nahm der werbende Akustiker eine sog. Spitzenstellung für sich in Anspruch. Das Unternehmen suggerierte, dass sein Hörakustikfachgeschäft das Beste in der angegebenen Stadt sei und sich dort von anderen Hörakustikern abhebe.
Spitzenstellung muss belegbar sein
Wer mit einer Spitzenstellung wirbt, muss diese im Streitfall belegen können. Derartige Spitzenstellungsaussagen sind nur dann zulässig, wenn also der Werbende nachweisbar einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet. Erforderlich sind insofern inhaltlich nachprüfbare Aussagen über geschäftliche Verhältnisse. Es ließ sich jedoch nicht nachweisen, dass das Unternehmen seine Mitbewerber qualitativ weit überragen würde.
Nachdem die Wettbewerbszentrale eine Beanstandung gegenüber dem werbenden Akustiker ausgesprochen hatte, gab dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sodass die Angelegenheit außergerichtlich geklärt werden konnte.
Weiterführende Informationen
F 14 0152
nas
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