Wettbewerbszentrale lässt aggressive Werbemethoden eines Energieversorgers gegenüber Flüchtlingen gerichtlich verbieten – bei Zuwiderhandlung drohen 250.000 Euro Ordnungsgeld
Das Landgericht München I hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem großen deutschen Energieversorger per einstweiliger Verfügung unter anderem verboten, im Rahmen der Akquise durch Drittunternehmen zuzulassen, dass mit Bewohnern von Flüchtlingswohnungen, die nicht zur Zahlung von Strom- und Gasrechnungen verpflichtet werden können, entsprechende Energieversorgungsverträge abgeschlossen werden aufgrund der sinngemäß falschen Behauptungen, man komme im Auftrag des Sozialamtes und die Bewohner der Flüchtlingswohnungen seien verpflichtet, selber für den Strom- und Gasverbrauch zu zahlen
