Die Wettbewerbszentrale hat jüngst eine Werbemaßnahme eines Kabelnetzbetreibers als irreführend beanstandet, nachdem sie aus Wirtschafts- und Verbraucherkreisen Beschwerden erhalten hatte: Der betreffende Anbieter hatte Postwurf-Sendungen verteilen lassen, auf deren Umschlag jeweils ein Stempelabdruck mit der Aufschrift „Wichtige Information“ abgebildet war. Darunter fand sich – tabellarisch angeordnet – eine Auswahl verschiedener „wichtiger Informationen“, wobei jeweils die Angabe „Eingeschränkter TV-Empfang“ angekreuzt war.
Den Empfängern wurde mit diesem Hinweis suggeriert, dass im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Fernsehprogramms eine Änderung oder Einschränkung zu befürchten sei, die eine schnelle Reaktion erfordere. Die Empfänger wurden somit veranlasst, den Umschlag zu öffnen und sich mit dem Inhalt des Schreibens zu befassen.
Tatsächlich jedoch gab es gar keinen eingeschränkten TV-Empfang. Vielmehr erfuhren die Empfänger nach dem Öffnen der Schreiben, dass für eine Modernisierung des Kabelnetzes geworben wurde. Der Hinweis auf dem Umschlag war also sachlich falsch, weshalb die Wettbewerbszentrale die unzutreffende Aussage „Eingeschränkter TV-Empfang“ als irreführend beanstandet hat.
Der Kabelnetzbetreiber hat sich daraufhin strafbewehrt zur Unterlassung der beanstandeten Aussage verpflichtet, sodass die Wettbewerbsstreitigkeit zügig außergerichtlich beigelegt wurde.
Weiterführende Informationen
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>
Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>
F 7 0134/16
cki
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