Keine Widerrufsmöglichkeit eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags
Der BGH hat in einem Verfahren eines Verbrauchers gegen einen Verkäufer von Einbauküchen entschieden, dass dem Verbraucher bei einem an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrag kein Widerrufsrecht zustehe (Urteil v. 10.04.2019, Az. VIII ZR 82/17). Bei dem Messestand handle es sich um einen beweglichen Gewerberaum, womit kein „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ vorliege.
