Home News Anforderungen an Werbung mit Spitzenstellungsbehauptung – LG München I zur Werbung mit „Weltbestes Bier beim European Beer Star 2017“

Anforderungen an Werbung mit Spitzenstellungsbehauptung – LG München I zur Werbung mit „Weltbestes Bier beim European Beer Star 2017“

Ein Unternehmen darf in der Werbung grundsätzlich herausstellen, dass seine Produkte herausragende Eigenschaften haben. Allerdings müssen solche Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptungen sachlich richtig sein, da ansonsten die Gefahr besteht, dass redliche Unternehmen benachteiligt werden könnten. Ein aktuelles Beispiel aus der Fallpraxis der Wettbewerbszentrale zeigt, dass die Grenzen für eine zulässige Spitzenstellungsbehauptung eng sein können.
So verbot das Landgericht München I einer Münchener Brauerei, ihre Bierspezialität „… Urweiße“ mit der Angabe „Weltbestes Bier beim European Beer Star 2017“ zu bewerben (Urteil v. 08.03.2019, Az. 37 O 7198/18, rkr.).

Ein Unternehmen darf in der Werbung grundsätzlich herausstellen, dass seine Produkte herausragende Eigenschaften haben. Allerdings müssen solche Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptungen sachlich richtig sein, da ansonsten die Gefahr besteht, dass redliche Unternehmen benachteiligt werden könnten. Ein aktuelles Beispiel aus der Fallpraxis der Wettbewerbszentrale zeigt, dass die Grenzen für eine zulässige Spitzenstellungsbehauptung eng sein können.

So verbot das Landgericht München I einer Münchener Brauerei, ihre Bierspezialität „… Urweiße“ mit der Angabe „Weltbestes Bier beim European Beer Star 2017“ zu bewerben (Urteil v. 08.03.2019, Az. 37 O 7198/18, rkr.).

Zum Sachverhalt
Im Rahmen einer Getränkefachmesse wurde 2017 der Bierwettbewerb „European Beer Star 2017“ durchgeführt, bei dem aus über 2.000 Bieren in 60 Kategorien Gold-, Silber- und Bronzemedaillengewinner gekürt wurden. Mit ihrem Bier gewann die Beklagte 2017 die Goldmedaille in der Kategorie „süddeutscher Stil Hefeweizen bernsteinfarben“, sowie den Publikumspreis 2017. In der Folge bewarb sie das Bier in einer großen Zeitungsanzeige unter Abbildung eines gefüllten Weißbier Glases sowie zugehöriger Bierflasche unter weiterer Abbildung von vier Goldmedaillen mit der Überschrift: „Weltbestes Bier beim European Beer Star 2017-… gewinnt zum 4. Mal Gold und den Publikumspreis 2017“.

Dies sah die Wettbewerbszentrale als unzulässige Spitzenstellungsbehauptung, da die Beklagte nur in einer von 60 Kategorien gewonnen habe und es auch keine Kategorie „Weltbestes Bier“ gegeben habe. Daher sei die Werbeaussage irreführend gewesen. Das Landgericht folgte dieser Auffassung.

Die Entscheidung des LG München I
Das LG München I urteilte, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaussage so verstehen, dass neben dem Publikumspreis beim European Beer Star 2017 lediglich ein weiterer Wettbewerb stattgefunden und die Beklagte bei diesem Wettbewerb „Gold“ gewonnen habe. Die Beklagte habe jedoch lediglich in einer von 60 Kategorien die Goldmedaille erhalten, weswegen der falsche Eindruck eines umfassenden Vergleichs erweckt worden sei.

Die Beklagte habe zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Bestandteile des Wettbewerbs gemacht, indem sie nicht offenlegte, dass sie die Goldmedaille lediglich in einer von 60 Kategorien errungen habe. Hierbei sei nicht entscheidend, dass es keine Kategorie „weltbestes Bier“ gegeben habe. Das Produkt der Beklagten sei zwar das im Wettbewerb erfolgreichste Bier gewesen, allerdings sei das nicht die getroffene Werbeaussage.

Die Werbung genüge auch nicht den von der Rechtsprechung für eine Spitzen- bzw. Alleinstellungsbehauptung geforderten Kriterien einer nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erheblichen Sonderstellung, also eines deutlichen Vorsprungs gegenüber Mitbewerbern mit Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit. Der Umstand, dass das Bier als einziges zwei Medaillen im Wettbewerb gewonnen habe, begründe beides nicht.

Die Entscheidung gibt der Brauwirtschaft wichtige Kriterien an die Hand, um bei der Werbung für Biere Irreführungen zu vermeiden, die sich aus Übertreibungen zum Umfang und Inhalt von Prämierungen ergeben können.

M 2 0019/18
mk/fw

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