In seinen Schlussanträgen zu einem Verfahren einer österreichischen Verbraucherorganisation gegen die Deutsche Bahn kommt der Generalanwalt beim EuGH zu dem Ergebnis, dass die Deutsche Bahn, die ihren Kunden grundsätzlich eine Zahlung per Lastschrift anbietet, dieses Angebot nicht in der Weise beschränken kann, dass nur Kunden in Deutschland dieses wahrnehmen können (Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vom 02.05.2019, Rechtssache C-28/18).
Es handele sich im Ergebnis um eine nach der SEPA-Verordnung verbotene Diskriminierung, soweit Kunden die derartige Zahlungsvorgänge auslösen möchten, damit implizit vorgeschrieben werde, auch ein Zahlungskonto in Deutschland zu führen. Der Generalwalt stellt gleichzeitig klar, dass ein Unternehmen nach der Sepa-Verordnung nicht verpflichtet ist, seinen Kunden die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift anzubieten. Wenn das Unternehmen sich aber dafür entscheidet Lastschriftzahlungen anzubieten, müsse dies diskriminierungsfrei erfolgen. Die Schlussanträge sind nicht bindend, es bleibt daher die Entscheidung des EuGH abzuwarten.
Beschwerdestelle gegen SEPA-Diskriminierungen bei der Wettbewerbszentrale
Diese Auffassung des Generalanwaltes hat auch die Wettbewerbszentrale bisher im Rahmen der von ihr vor zwei Jahren eingerichteten Beschwerdestelle gegen SEPA-Diskriminierungen >> vertreten. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Beschwerdestelle auf Anregung ihrer Mitglieder in Abstimmung mit der BaFin und der Bundesbank eingerichtet. An die Beschwerdestelle können sich Verbraucher und Unternehmer wenden, wenn sie bei der Akzeptanz von SEPA erreichbaren Konten bei der Durchführung von Zahlungen auf Schwierigkeiten stoßen. Seit der Einrichtung der Beschwerdestelle hat die Wettbewerbszentrale mehr als 500 Beschwerden bearbeitet.
Die Mehrzahl der Unternehmer hat zwar die rechtlichen Vorgaben zwischenzeitlich umgesetzt. Es gehen aber immer noch Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale ein. Das Thema betrifft alle Branchen, also zum Beispiel Banken, Versicherungen, Energieversorger, Dienstleister, Online-Händler, Lotterieanbieter, Bezahldienstleister und HandyApps, über die man einkaufen kann. Es betrifft auch Anbieter aus der öffentlichen Daseinsvorsorge z.B. im ÖPNV.
Gerichtsverfahren
In fünf Fällen konnte eine außergerichtliche Einigung mit den betroffenen Unternehmen nicht gefunden werden. Deshalb hat die Wettbewerbszentrale gegen die Niederländische Versandapotheke DOC Morris, gegen den Telekommunikationsanbieter Vodafone, gegen die britische Fluggesellschaft Easy Jet und den Immobilienkonzern Vonovia Klage eingereicht. Alle vier Prozessverfahren konnten erfolgreich abgeschlossen werden. Ein Verfahren gegen die Deutsche Post ist derzeit noch anhängig (LG Bonn, Az. 31 O 25/18).
Was regelt die SEPA-Verordnung?
Unternehmen, die als Zahlungsmodalität das Lastschriftverfahren zum Einzug von Forderungen anbieten und verwenden, müssen nach der SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/2012) bereits seit 2012 den Lastschrifteinzug aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen lassen. Die Unternehmen sind also verpflichtet, den Einzug von Konten in der EU zuzulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind. Gleiches gilt auch für die Vornahme von Zahlungen, z.B. im Rahmen von sogenannten Cash Back-Aktionen von Herstellern. Die Unternehmen sind also insgesamt verpflichtet, Zahlungen von und an alle Konten in der EU durchzuführen, die mit dem SEPA-Verfahren erreichbar sind.
Weiterführende Informationen
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend
-
Rückblick: Herbstseminar 2024 der Wettbewerbszentrale mit gelungenem Auftakt
-
EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein