LG Dortmund zum Merkmal „Verkauf von Waren des Randsortiments zu Blumen und Pflanzen“ durch Gartencenter an Sonn- und Feiertagen nach dem LÖG-NRW
Das Landgericht Dortmund hat auf Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale einem Gartencenter untersagt, an Sonn- und Feiertagen
