Das Landgericht Cottbus hat mit Urteil vom 15.06.2022, Az. 11 O 5/20 (nicht rechtskräftig) einem Einkaufsverband des Möbelhandels auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, einen elektrisch verstellbaren Sessel in den Verkehr zu bringen oder auf dem Markt bereitzustellen, ohne dass dieser dauerhaft mit einem CE-Kennzeichen gekennzeichnet ist und/oder sich ein CE-Kennzeichen lediglich auf einem Netzteil befindet und ohne dass diesem eine EG-Konformitätserklärung beigelegt ist
und ohne dass dieser mit einer Herstellerangabe gekennzeichnet ist, der die Firma der Beklagten und deren Kontaktanschrift zu entnehmen sind.
Das Gericht hat entschieden, dass ein elektrisch angetriebener Sessel eine Maschine im Sinne der Maschinenverordnung (9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – 9. ProdSV = Maschinenverordnung) sei und als solche über eine CE-Kennzeichnung und eine Herstellerangabe direkt am Produkt verfügen müsse.
Die Beklagte bringt einen elektrisch verstellbaren Sessel unter einer Eigenmarke in den Verkehr. Es wurde mittels Sachverständigen festgestellt, dass an dem Sessel direkt keine Herstellerangabe und keine CE-Kennzeichnung angebracht waren. Zudem war dem Sessel keine Konformitätserklärung beigefügt.
Die Wettbewerbszentrale monierte die fehlenden Angaben zu Namen und Anschrift des Herstellers, die fehlende CE-Kennzeichnung an dem Produkt und die nicht vorhandene Konformitätserklärung wegen Verstoßes gegen das Produktsicherheitsgesetz und die Maschinenverordnung. Der Sessel mit der elektrischen Verstellung stellt nach Meinung der Wettbewerbszentrale in seiner Gesamtheit eine Maschine dar und muss nach dem Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit der Maschinenverordnung über eine CE-Kennzeichnung direkt an dem Produkt verfügen. Ebenso muss dem Sessel eine EG-Konformitätserklärung beigefügt werden. Nach dem Produktsicherheitsgesetz ist es zudem erforderlich, eine Herstellerangabe mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers an dem Produkt direkt anzubringen.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, sie erfülle die Voraussetzungen, da das Netzteil und der Antriebsmotor des Sessels über eine CE-Kennzeichnung verfügten und die Herstellerangabe auf einem Beipackzettel vorhanden sei.
Das Landgericht Cottbus folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale. Die als fehlend beanstandeten Kennzeichnungen müssten gut wahrnehmbar direkt an dem Produkt Sessel angebracht werden. Eine Kennzeichnung eines Netzteils oder eines Antriebsmotors oder lose Beilagen hingegen erfüllten die Voraussetzungen der Maschinenverordnung und des Produktsicherheitsgesetzes nicht. Das Netzteil und der Antriebsmotor seien zum einen austauschbar. Deren Kennzeichnung unterliege zum anderen den Voraussetzungen der Verordnung über elektrische Betriebsmittel. Es fehle die CE-Kennzeichnung ebenso wie die Herstellerangabe an dem Sessel direkt als Maschine in seiner Gesamtheit. Der Hersteller müsse zudem sicherstellen, dass die EG-Konformitätserklärung der Maschine beiliegt.
Bei den verletzten Vorschriften handele es sich um Marktverhaltensregelungen. Eine Verletzung stelle eine spürbare Beeinträchtigung von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern dar. Sie dienen der Sicherheit, dem Gesundheitsschutz und dem Umweltschutz. Die Herstellerangabe sichere eine dauerhafte Zuordnung des Produkts und damit einen Rückgriff auf den Hersteller.
Weiterführende Informationen
BGH, Versäumnisurteil vom 12.01.2017, Az. I ZR 258/15 – Motivkontaktlinsen >>
es
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein
-
Wettbewerbszentrale moniert Blickfangwerbung auf Tierfutterverpackungen als irreführend
-
Rückblick: Herbstseminar 2024 der Wettbewerbszentrale mit gelungenem Auftakt
-
EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein