Das Landgericht Dortmund hat auf Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale einem Gartencenter untersagt, an Sonn- und Feiertagen in den Gartencentern in NRW Waren wie Acrylstern 18LED, Metallstern Weihnachten, Christbaumkugeln, Christbaumkerzen, Tierfutter, Lebensmittel, Säfte, batteriebetriebene Kunststoffkerzen, LED-Bilder zu verkaufen (Urteil v. 09.06.2022, Az. 16 O 21/21 – nicht rechtskräftig).
Die Beklagte betreibt mehrere Gartencenter in Nordrhein-Westfalen, in welchen sie die oben aufgelisteten Waren an Sonn- und Feiertagen zum Verkauf angeboten und verkauft hat. Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG-NRW. Nach dieser Vorschrift dürfen an Sonn- und Feiertagen in Gartencentern nur Blumen und Pflanzen und ein hierzu gehörendes begrenztes Randsortiment verkauft werden. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale handelt es sich bei den o.g. Produkten weder um Blumen und Pflanzen noch um ein begrenztes Randsortiment hierzu. Da nach Beanstandung keine außergerichtliche Einigung erfolgte, erhob die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage.
Das Landgericht Dortmund bestätigt die Auffassung der Wettbewerbszentrale, wonach die zuvor benannten Produkte weder Blumen und Pflanzen noch Artikel des zulässigen Randsortiments darstellen. Zunächst umschreibe der Begriff „Randsortiment“ hinreichend deutlich, welche Gegenstände ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen zum Verkauf oder zur Beratung angeboten werden dürften. Es müsse ein objektiver Zusammenhang der angebotenen Waren mit dem Blumen- und Pflanzensortiment bestehen. Der Begriff erschließe sich zudem durch die erkennbare Intention des Landesgesetzgebers, an Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen zu halten und nur dort, wo ein unabweisbares Bedürfnis auch für ein Warenangebot an Sonn- und Feiertagen bestehe, ausnahmsweise einen Verkauf zuzulassen. Verbrauchern soll der Verkauf beziehungsweise der Erwerb von leicht verderblichen, kurzlebigen Waren, die nicht auf Vorrat erworben und gelagert werden könnten, ermöglicht werden. Hinsichtlich der Waren Schuhe, Bücher, Tierfutter, Äpfel, Rotwein, Fruchtsaft, Kartoffeln, Flaschentasche und Bild liege es auf der Hand, dass es sich hierbei weder um Blumen oder Pflanzen noch um ein begrenztes Randsortiment zu diesem Kernsortiment handele. Bei den weiteren Waren wie Acrylstern, Metallstern, Weihnachtskugeln, Baumkerzen, Tannenbaum im Topf künstlich, LED Kette Weihnachtsbaum, Draht Cluster Star (Lichterkette-Sterne), Kerze Wachs (Batteriebetriebene Kunststoffkerze) und Sisalstern handele es sich nicht um verderbliche, sondern haltbare Gegenstände, für welche ein besonderes Kaufbedürfnis an Sonn- und Feiertagen nicht feststellbar sei. Daher stellten diese Waren keine Artikel des Randsortiments zu Blumen und Pflanzen dar.
In einem früheren Prozess gegen den Gartencenterbetreiber hatte die Wettbewerbszentrale bereits einen Unterlassungstitel erwirkt – ebenfalls wegen des Verkaufs von Waren, die nicht zu dem Randsortiment gehören und auch keine Blumen und Pflanzen darstellen. Wegen Verstoßes gegen den Unterlassungstitel wurde das Gartencenter seinerzeit von dem Landgericht Dortmund bereits zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 7.500 Euro verurteilt. Dieser Beschluss wurde durch das Oberlandesgericht Hamm zwischenzeitlich bestätigt (LG Dortmund, Ordnungsmittelbeschluss v. 30.12.2021, Az. 18 O 109/19; OLG Hamm, Beschluss v. 17.06.2022, Az. I – 4 W 31/21). Da das Landgericht Dortmund einen Teil der Testkaufprodukte als nicht unter den Unterlassungstenor fallend angesehen hatte, wurde erneut die oben dargestellte Unterlassungsklage erhoben.
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