Bundesgerichtshof: Zur Gestaltung von „Gewinn-Mitteilungen“ mit 0190-Telefonnummer – 23.09.2005
Gewinnbenachrichtigungen müssen für den Verbraucher transparent gestaltet sein, sonst sind sie gem. § 4 Nr. 5 UWG wettbewerbswidrig. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Teilnahmebedingungen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden müssen.
