Ein Optiker darf in seiner allgemeinen Werbung darauf hinweisen, dass er die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V unterstützt. Eine solche Werbung nutzt nicht auf unzulässige Art und Weise die Gefühle der Verbraucher aus.
Der Fall:
Die Beklagte hatte in einer Zeitungsanzeige für Brillengläser mit UV-Schutz geworben. In ihre Anzeige hatte sie das Emblem der Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. aufgenommen, die sich für den Schutz bedrohter Tierarten einsetzt. Umrandet war das Emblem von dem Text: „B…-Optik unterstützt die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V.“. Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, beanstandete dies als wettbewerbswidrig. Es handele sich hier um eine Imagewerbung, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den angebotenen Waren stehe und darauf abziele, das Kundenverhalten unsachlich zu beeinflussen.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Unterlassungsklage als begründet angesehen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte spreche durch den Hinweis auf ihre Unterstützung der Aktionsgemeinschaft in wettbewerbswidriger Weise die Gefühle der Verbraucher an. Sie nutze damit im Interesse ihres Warenumsatzes das Engagement von Verbrauchern für den Umweltschutz aus.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte handele nicht wettbewerbswidrig, wenn sie wie in der beanstandeten Anzeige darauf hinweise, dass sie den Umweltschutz unterstütze. Die Anzeige sei nicht geeignet, die Verbraucher unangemessen unsachlich zu beeinflussen (vgl. nunmehr § 4 Nr. 1 UWG). Eine Werbeaussage könne nicht schon dann als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden, wenn das Kaufinteresse maßgeblich durch Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls geweckt werden solle, ohne dass dies in einem sachlichen Zusammenhang mit den beworbenen Waren stehe. Soweit früheren Entscheidungen strengere Maßstäbe zu entnehmen sind, hält der Senat daran nicht mehr fest (BVerfG GRUR 2002, 455 = WRP 2002, 430).
Urteil vom 22. September 2005 – I ZR 55/02
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2005
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