Die Europäische Kommission hat beschlossen, die Gebühren des in Alicante, Spanien, angesiedelten EU-Markenamts (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt – HABM) zu senken.
Gesenkt werden unter anderem folgende Gebühren:
- die Gebühr für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke von 975 € auf 900 €;
- die Gebühr für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke von 1100 € auf 850 €;
- die Gebühr für die Verlängerung einer Gemeinschaftsmarke von 2500 € auf 1500 €.
Noch mehr (weitere 150 €) können diejenigen sparen, die das hochmoderne elektronische Anmeldesystem des Markenamtes nutzen und ihre Markenanmeldungen oder -verlängerungen über das Internet einreichen.
Warum Gebührensenkungen?
Das HABM wurde 1994 vom Ministerrat geschaffen. Seitdem haben über 200 000 Unternehmen aus aller Welt das Amt in Anspruch genommen, um ihre Marken EU-weit schützen zu lassen. Als EU-Einrichtung, die sich selbst finanzieren muss, bezieht das HABM alle Haushaltsmittel aus den Gebühren, die die Unternehmen für seine Dienste zahlen. Es erhält keinerlei Zuschüsse oder sonstigen Finanzierungshilfen aus EU-Steuermitteln und muss als Einrichtung ohne Erwerbszweck einen ausgeglichenen Haushalt ausweisen.
In den letzten Jahren ist es dem Amt gelungen, ein Programm zur Produktivitäts- und Effizienzsteigerung erfolgreich umzusetzen.
Erreicht wurde dies mit Verfahrensvereinfachungen, rationelleren Arbeitsmethoden, Bürokratieabbau, einer strengen Haushaltsdisziplin, stärkerer Zusammenarbeit mit den Marken- und Musterschutzbehörden der Mitgliedstaaten und der Einführung neuester Informationstechnik, wobei gleichzeitig eine Leistungsqualität angeboten wurde, mit der man eine wachsende Zahl von Kunden gewonnen hat.
Die neuen, niedrigeren Gebühren gelten ab 1. November 2005. Damit können Unternehmen, die ihre Marken 1996 angemeldet haben, diese bereits zu den gesenkten Tarifen um weitere 10 Jahre verlängern.
Quelle: Pressemitteilung der Kommission vom 17.10.2005
Weiterführende Links zu diesem Thema
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein