OLG München untersagt Werbung eines Orientteppichhändlers
Eine Verwertungsgesellschaft für Orientteppiche hatte unter der Überschrift „Endspurt der Auflösung im Kreissparkassenauftrag“ für eine „Teppichliquidation“ geworben und dabei „extreme Preiszugeständnisse“ angekündigt, und zwar „ausnahmslos bis zu 67 % unter dem Verkehrswert“. Des Weiteren wurde mit dem Hinweis auf eine Feiertagsöffnung für Fronleichnam geworben mit dem Zusatz „Mit Beratung und Verkauf nur zur gesetzlichen Zeit“. Weiter wurde der Eindruck erweckt, der Sonderverkauf sei zeitlich befristet.
