Das hohe Ansehen von in Deutschland hergestellten Produkten schlägt sich auch in der Produktwerbung nieder. Oftmals findet sich hier ein Hinweis auf die Herstellung in Deutschland. Die Grenzen des rechtlich Zulässigen werden allerdings überschritten, wenn so für ein Produkt geworben wird, obwohl es tatsächlich im Ausland hergestellt wird. Immer wieder erreichen die Wettbewerbszentrale Beschwerden über die Werbung von Importeuren/Händlern von Waren aus Drittländern, die mit Hinweisen auf eine Fertigung der Waren in Deutschland werben. So hatte ein Internethändler mit dem Hinweis geworben:
„Nur Hier: Original Struve & Weiland Armaturen Germany“
Ein anderer Händler versuchte seine Ware mit folgendem Hinweis zu vermarkten:
„Designwaschtisch Hersteller Schloss Buhla Deutschland“
Tatsächlich werden die Produkte weder in Deutschland gefertigt noch von den werbenden Handelsunternehmen selbst hergestellt, sondern über eine Handelsplattform in Asien bestellt und in Deutschland vertrieben. Durch die Werbung mit dem Hinweis auf eine deutsche Fertigung bzw. eine eigene Fertigung im Inland werden die angesprochenen Verbraucher irre geführt.
Die werbenden Handelsunternehmen haben die von der Wettbewerbszentrale angeforderten strafbewehrten Unterlassungserklärungen abgegeben.
S 3 0798/10, S 3 0793/10 gb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG München I: Werbung mit Bezeichnung „Versicherung“ durch eine Versicherungsvermittlerin irreführend
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung von Hörgeräten mit Aktionspreis
-
Rückblick: Online-Seminar zu Green Claims und Nachhaltigkeit in der Werbung – Update Rechtsprechung und Regulierung
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit UVP bei Möbel-Eigenmarken
-
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt ab 28. Juni 2025 – Was Unternehmen jetzt wissen müssen