Die Beklagte ist Arzthelferin und medizinisch-kaufmännische Assistentin. Sie wies in ihrem ursprünglichen Internetauftritt auf ein „Diplom“ der Atlas Akademie Switzerland hin, das sie berechtige, die Atlasprofilaxe-Methode zu praktizieren. Der Atlas ist der erste Halswirbel, der nach Aussagen der Beklagten bei den meisten Menschen komplett ausgerenkt sei und so zu Durchblutungsstörungen, krassen Fehlstellungen der Wirbelsäule etc. führen könne. Mit Hilfe ihrer Methode – einer gezielten Massage der kurzen Nackenmuskulatur mit einem Massagestab – beabsichtigte die Beklagte, die bestehenden Verspannungen zu lösen.
Nachdem die Abmahnung der Wettbewerbszentrale erfolglos war, reichte die Wettbewerbszentrale Klage gegen die Arzthelferin ein. Das Landgericht Frankfurt untersagte ihr zunächst mit Teil-Urteil vom 22.09.2006, mit den Bezeichnungen „diplomierter Atlas-Spezialist“ oder „diplomierter Atlas-Prof“ zu werben.
Nach dem nun mit Urteilsgründen vorliegenden Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt darf die Beklagte die Methode aber auch nicht mehr ausüben. Rechtsgrundlage für dieses Verbot ist das Heilpraktikergesetz. Es erlaubt die Ausübung der Heilkunde lediglich Ärzten oder Heilpraktikern mit der entsprechenden Erlaubnis. Über eine solche verfügte die Beklagte nicht.
Das Gericht machte deutlich, dass es sich bereits nach eigener Darstellung der Beklagten um eine Behandlung zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Körperschäden handele. Darüber hinaus sei die Behandlung auch als potentiell gefährlich anzusehen. Entscheidend sei, welchen Sinn die Beklagte ihrem Tun im Hinblick auf den Patienten erkennbar beilege. Diese habe aber selbst davor gewarnt, die Atlas-Profilaxe von einem nicht ausgebildeten und diplomierten Atlas-Spezialisten durchführen zu lassen, denn nur dann könne die Methode gefahrlos praktiziert werden. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten bestätigte die Einschätzung, dass Eingriffe im Bereich des Atlas-Wirbels grundsätzlich nicht ungefährlich sind. Unerheblich sei dagegen, dass der Patient vor Beginn der Behandlung darauf hingewiesen wird, dass dieser einen Arztbesuch nicht ersetze.
Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2010, Az. 6 U 77/09). Die Gegenseite hat allerdings Nichzulassungsbeschwerde eingelegt.
ck
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