Ein Fußballverband muss es hinnehmen, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen im Internet veröffentlich werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (Urteil vom 28.10.2010 – I ZR 60/09 – Hartplatzhelden).
Unter der Internet-Adresse www.hartplatzhelden.de, einem durch Werbeeinnahmen finanzierten Internetportal, stellen Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer ein, die von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden. Hierin sah der Württembergische Fußballverband e.V. einen Wettbewerbsverstoß. Er war der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher Verwertung zustehe.
Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Fußballverband könne derartige Filmaufnahmen verhindern, indem er die Vereine veranlasst sie unter Berufung auf ihr Hausrecht zu untersagen.
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