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Aktionsangebot Top-Tagesgeld – Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Verbot der irreführenden Werbung einer Verbraucherbank

Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.08.2014, Az. I – 20 U 175/13) das Verbot der Werbung einer Verbraucherbank mit einem Aktionsangebot für ein so genanntes „Top-Tagesgeld“ bestätigt. Die Bank hatte auf der Startseite ihres Internetauftrittes das Aktionsangebot beworben mit dem Hinweis „Jetzt 2,25 % Zinsen p. a. – kühl kalkuliert, gut profitiert. Im unteren Teil befand sich ein Button mit der Aufschrift „Jetzt Rendite sichern.“. Tatsächlich galt der in der Blickfangwerbung herausgestellte, über dem marktüblichen liegende Zinssatz von 2,25 % jedoch nur für einen Anlagebetrag bis 5.000 Euro.

LG Amberg untersagt irreführende Lockvogelwerbung von Netto

Mit Urteil vom 07.04.2014 (Az. 41 HKO 1024/13) hat das LG Amberg eine Werbeaktion der Firma Netto verboten, mit der ein Angebot beworben wurde, das im Verkaufslokal nicht vorrätig war. Der Discounter Netto hatte in einem Werbeprospekt für den Gültigkeitszeitraum 08.04.2013 – 13.04.2013 einen Kasten „Krombacher Pils oder Radler“ zum Preis von 9,99 € beworben. Der Prospekt enthielt folgenden Hinweis:

50% Rabatt auf ein Pay-TV-Programmpaket – oder auch nicht

Das Landgericht München I hat dem Anbieter eines Pay-TV-Programms mit Urteil vom 12.11.2014 (Az. 37 O 6608/14) untersagt, Programmpakete, die eine Laufzeit von 24 Monaten haben, mit einem Rabatt von 50% zu bewerben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass dieser Rabatt lediglich für einen Teil der Vertragslaufzeit gilt.

Irreführende Preiswerbung beim Onlineshop

Bei der Wettbewerbszentrale gingen verstärkt Beschwerden über Verkaufsförderungsmaßnahmen von Online-Händlern ein. Eine Beschwerde bezog sich auf den nachfolgend beispielhaft dargestellten Sachverhalt:

Ein Online-Möbelhändler bewarb seine Produkte u.a. mit dem Hinweis auf durchgestrichene Bezugspreise. Ein Couchtisch wurde beispielsweise wie folgt beworben: 399,99 Preis 199,99 €. Viele Produkte des Sortiments waren mit derartig hohen Preisreduzierungen angekündigt.

Irreführende Preiswerbung von Immobilienscout24 durch Wettbewerbszentrale unterbunden – weiteres Verfahren anhängig

Das Immobilienportal Immobilien Scout GmbH, auch bekannt als Immobilienscout24.de, hat bei der Suchmaschine Google eine Anzeige mit folgendem Wortlaut aufgegeben:

„Kostenlos Wohnung inserieren – Immobilienscout24.de
Anzeige www.immobilienscout24.de/inserieren
Sie wollen Ihre Wohnung vermieten? Jetzt beim Marktführer inserieren!“

Folgte der Nutzer dem Link wurde er auf eine Anmeldemaske geführt, wo nach Registrierung (Benutzername bzw. E-Mail und Passwort) die gewünschte Anzeige aufgegeben werden konnte.

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T: +49 6172 12150
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