Home News Aktionsangebot Top-Tagesgeld – Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Verbot der irreführenden Werbung einer Verbraucherbank

Aktionsangebot Top-Tagesgeld – Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt Verbot der irreführenden Werbung einer Verbraucherbank

Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.08.2014, Az. I – 20 U 175/13) das Verbot der Werbung einer Verbraucherbank mit einem Aktionsangebot für ein so genanntes „Top-Tagesgeld“ bestätigt. Die Bank hatte auf der Startseite ihres Internetauftrittes das Aktionsangebot beworben mit dem Hinweis „Jetzt 2,25 % Zinsen p. a. – kühl kalkuliert, gut profitiert. Im unteren Teil befand sich ein Button mit der Aufschrift „Jetzt Rendite sichern.“. Tatsächlich galt der in der Blickfangwerbung herausgestellte, über dem marktüblichen liegende Zinssatz von 2,25 % jedoch nur für einen Anlagebetrag bis 5.000 Euro.

Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.08.2014, Az. I – 20 U 175/13) das Verbot der Werbung einer Verbraucherbank mit einem Aktionsangebot für ein so genanntes „Top-Tagesgeld“ bestätigt. Die Bank hatte auf der Startseite ihres Internetauftrittes das Aktionsangebot beworben mit dem Hinweis „Jetzt 2,25 % Zinsen p. a. – kühl kalkuliert, gut profitiert. Im unteren Teil befand sich ein Button mit der Aufschrift „Jetzt Rendite sichern.“. Tatsächlich galt der in der Blickfangwerbung herausgestellte, über dem marktüblichen liegende Zinssatz von 2,25 % jedoch nur für einen Anlagebetrag bis 5.000 Euro. Für darüber hinausgehende Beträge wollte die Bank dann nur noch Zinssätze zwischen 1 und 0,25 % p. a. ausschütten. Diese Information erhielt ein potentieller Kunde jedoch erst auf der dritten Unterseite des Internetauftrittes bei der Kontoeröffnung.

Das Landgericht Mönchengladbach hatte diese Darstellung mit Urteil vom 15. Juli 2013, Az. 8 O 18/13 (vergleiche News vom 05.08.2013), als irreführend untersagt. Dieser Auffassung schloss sich nun das Oberlandesgericht Düsseldorf an und bestätigte, dass die Begrenzung des beworbenen Zinssatzes auf einen bestimmten Anlagebetrag eine wesentliche Information sei, deren Verschweigen auf der Startseite geeignet sei, die Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Die Information über die Einschränkung des Angebotes müsse schon auf der Startseite, und zwar vor dem Anklicken des Feldes „Jetzt Rendite sichern“ gegeben werden. Mit dem Anklicken des Feldes betrete der Kunde ähnlich wie im stationären Handel das virtuelle Geschäftslokal der Beklagten, wobei ihm eine wesentliche Information, nämlich die Beschränkung des Anlagebetrages bei dem im Blickfang genannten Zinssatz, vorenthalten werde.

(F 5 0040/13)
pbg

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