Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Betreiberin eines Online-Buchungsportals für Kreuzfahrten im Rahmen eines Verfahrens der Einstweiligen Verfügung rechtskräftig untersagt, mit dem Hinweis „über 23.400 Kreuzfahrten auf mehr als 400 Schiffen“ zu werben (Beschluss vom 16.10.2014, Az. 6 U 92/14). Das Oberlandesgericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.05.2014, Az. 3-08 O 18/14).
Nach der Begründung des Gerichts bezieht das Publikum die Aussage auf die Buchbarkeit über die zugleich zur Verfügung gestellte „Schnellsuche“. Tatsächlich jedoch waren über diese „Schnellsuche“ nur Kreuzfahrten auf 386 Schiffen buchbar. In dieser Abweichung der Werbeaussage von den tatsächlichen Verhältnissen sah das Oberlandesgericht eine relevante Irreführung, da eine hohe Zahl der über diese „Schnellsuche“ buchbaren Schiffe die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen könne.
(F 2 0002/14)
hfs
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