Mit Urteil vom 07.04.2014 (Az. 41 HKO 1024/13) hat das LG Amberg eine Werbeaktion der Firma Netto verboten, mit der ein Angebot beworben wurde, das im Verkaufslokal nicht vorrätig war. Der Discounter Netto hatte in einem Werbeprospekt für den Gültigkeitszeitraum 08.04.2013 – 13.04.2013 einen Kasten „Krombacher Pils oder Radler“ zum Preis von 9,99 € beworben. Der Prospekt enthielt folgenden Hinweis:
„Dieser Artikel kann wegen begrenzten Vorrats schon am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein – Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen! Gültig in KW 15/ BWuOsWeSB“.
Der Werbeprospekt war als Beilage zur Sonntagszeitung „Kehrwieder am Sonntag“ in 31162 Bad Salzdetfurth verteilt worden. Der Kasten Krombacher Pils oder Radler zum Preis von 9,99 € war in der Filiale Hildesheim Stresemannstr. 27, die in der Nähe von Bad Salzdetfurth liegt, im Angebotszeitraum überhaupt nicht erhältlich.
Die Wettbewerbszentrale sah in der Werbeankündigung eine irreführende Aussage über die Verfügbarkeit einer Ware nach § 5 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 UWG und hatte die Firma Netto zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese berief sich darauf, die beworbene Ware sei vor Ort tatsächlich nicht vorhanden gewesen. Dies sei jedoch in der Werbung eindeutig kommuniziert worden durch die Verwendung des Kürzels „BWuOsWeSB“. Die Abkürzung BWu stehe für die Region „Bad Wünnenberg“. Die Netto Filialen am Wohnsitz der Zeugin gehörten zur Region Hodenhagen und würden von einem anderen Zentrallager als die Region „Bad Wünnenberg“ beliefert. Die beworbene Ware sei in der Filiale des Wohnorts der Zeugin vorhanden gewesen. Die Tatsache, dass die Zeugin die näher gelegene Filiale in Hildesheim und nicht die Filiale in Bad Salzdetfurth aufgesucht habe, könne der Firma Netto nicht zum Nachteil gereichen.
Die Wettbewerbszentrale hatte daraufhin Unterlassungsklage erhoben. Das Landgericht Amberg teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale. Für den durchschnittlichen Verbraucher sei nicht erkennbar, dass sich aus der Abkürzung BWu die Vertriebsregion Bad Wünnenberg ergibt. Der Prospekt enthalte zudem keinerlei Hinweis darauf, in welchen Filialen das beworbene Bier tatsächlich erhältlich war. Vielmehr habe der Beklagte beim Verbraucher den Eindruck erweckt, das Warenangebot sei zumindest in allen nahegelegenen Filialen vorrätig und zum Angebotspreis käuflich erwerbbar.
Die Firma Netto hatte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das OLG Nürnberg (Hinweisbeschluss vom 23.07.2014, Az: 3 U 1155/14) teilte die Auffassung der Vorinstanz und führte wörtlich folgendes aus:
„Die am Wohnort der Zeugin verteilte Werbung enthält keinerlei Hinweis auf die räumlich eingeschränkte Verfügbarkeit des Sonderpreises für das beworbene Produkt. Dass ein solcher Hinweis nicht in dem Aufdruck „BWuOsWeSB“ gefunden werden kann, bedarf keiner näheren Darlegung. Den angesprochenen Verbrauchern ist die Organisationsstruktur der Beklagten nicht bekannt. Sie rechnen nicht damit, dass Angebote der bundesweit tätigen Beklagten zu dem erworbenen Preis nur in der jeweiligen politischen Gemeinde des Verbreitungsgebiets der Werbung erhältlich sind. Dies gilt umso mehr, wenn es sich wie hier um einen Artikel handelt, der auch in Filialen außerhalb dieses Bereiches angeboten wird.“
Das OLG Nürnberg empfahl dem Berufungskläger deshalb, die Berufung zurückzunehmen. Dieser Empfehlung ist die Firma Netto gefolgt.
(S 1 0538/13)
pf
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