Reisevermittler als Reiseveranstalter eingestuft: Vermittlertätigkeit muss deutlich dargestellt werden
Erweckt ein Anbieter von Reiseleistungen den Eindruck der Tätigkeit eines Reiseveranstalters, dann gelten für ihn die gesetzlichen Verpflichtungen für Reiseveranstalter (§ 651 a ff. BGB), insbesondere die Pflicht zur Reisepreisabsicherung (§ 651 k BGB).
Dies hatte eine Anbieterin von Reiseleistungen, die sich selbst als Reisevermittlerin verstehen wollte, nicht beachtet. Diese hatte im eigenen Namen eine Mehrheit von Reiseleistungen unter gleichzeitiger Ausweisung eines Gesamtpreises angeboten,
