Home News Reisevermittler als Reiseveranstalter eingestuft: Vermittlertätigkeit muss deutlich dargestellt werden

Reisevermittler als Reiseveranstalter eingestuft: Vermittlertätigkeit muss deutlich dargestellt werden

Erweckt ein Anbieter von Reiseleistungen den Eindruck der Tätigkeit eines Reiseveranstalters, dann gelten für ihn die gesetzlichen Verpflichtungen für Reiseveranstalter (§ 651 a ff. BGB), insbesondere die Pflicht zur Reisepreisabsicherung (§ 651 k BGB).

Dies hatte eine Anbieterin von Reiseleistungen, die sich selbst als Reisevermittlerin verstehen wollte, nicht beachtet. Diese hatte im eigenen Namen eine Mehrheit von Reiseleistungen unter gleichzeitiger Ausweisung eines Gesamtpreises angeboten,

Erweckt ein Anbieter von Reiseleistungen den Eindruck der Tätigkeit eines Reiseveranstalters, dann gelten für ihn die gesetzlichen Verpflichtungen für Reiseveranstalter (§ 651 a ff. BGB), insbesondere die Pflicht zur Reisepreisabsicherung (§ 651 k BGB).

Dies hatte eine Anbieterin von Reiseleistungen, die sich selbst als Reisevermittlerin verstehen wollte, nicht beachtet. Diese hatte im eigenen Namen eine Mehrheit von Reiseleistungen unter gleichzeitiger Ausweisung eines Gesamtpreises angeboten, den Reiseveranstalter dabei allerdings nicht benannt. Eine Reisepreisabsicherung bestand für die Anbieterin nicht. Gleichzeitig regelte die Anbieterin im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass man lediglich als Vermittler auftrete.

Das LG Baden-Baden untersagte sowohl die fehlende Reisepreisabsicherung als auch die klauselmäßigen Vermittlerhinweise als rechtswidrig (Urteil vom 17.11.2015, Az. 3 O 116/15, nicht rechtskräftig), und begründete dies damit, dass an keiner Stelle auf den eigentlichen Reiseveranstalter hingewiesen wurde. Nach dem objektiven Empfängerhorizont musste das Publikum das Angebot deshalb so verstehen, dass die Anbieterin selbst als Reiseveranstalter für die Erbringung der angebotenen Reisen verantwortlich zeichnet.

Die Wettbewerbszentrale rät Reisevermittlern, die eigene werbliche Darstellung von Pauschalreisen, insbesondere im Internet, dahingehend zu überprüfen, ob die Vermittlertätigkeit klar und eindeutig kommuniziert wird. Zweckmäßigerweise geschieht dies durch einen sprachlich eindeutigen Hinweis schon auf der Startseite des Internetauftritts sowie durch explizite Benennung des verantwortlichen Reiseveranstalters. Geschieht dies nicht, unterliegt der Anbieter – wie im vorliegenden Fall dargestellt – sämtlichen pauschalreiserechtlichen Pflichten für Reiseveranstalter. Dazu zählt nicht allein die Reisepreisabsicherung, sondern auch die Haftung für Reisemängel, die ein sich als Vermittler ansehender Anbieter von Reiseleistungen regelmäßig nicht versichert hat.

(F 2 0238/15)

Weiterführende Informationen:

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Tourismus >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

hfs

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