Der BGH hat die Revision einer Apothekerin gegen ein Urteil des OLG Braunschweig vom 22.01.2015 zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 31/15). In dem Verfahren ging es um die Werbung einer Apotheke, in der ein aktueller Preis und eine prozentuale Preisersparnis herausgestellt wurden. Dem aktuellen Preis wurde ein durchgestrichener Preis mit der Angabe „statt“ gegenübergestellt. Der Preis wurde in der Fußnote erläutert mit „Statt = einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkassen“.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Preisgestaltung als irreführend beanstandet, weil Krankenkassen tatsächlich einen niedrigeren Preis zahlen müssen, dem Verbraucher damit ein unzutreffender Preisvorteil suggeriert wird.
Das Berufungsgericht hatte angenommen, der Verkehr erkenne, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um denjenigen handele, den die Krankenkassen im Falle ihrer Einstandspflicht zahlen müssen. Die Angabe des Vergleichspreises sei aber irreführend, weil der den Krankenkassen zu berechnende endgültige Abgabepreis aufgrund des Rabatts gemäß § 130 Abs. 1 SGB V um 5 % niedriger sei als von der Beklagten dargestellt.
Der BGH hat diese Auffassung bestätigt, wie sich aus der jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung ergibt. Er erläutert, dass die Beklagte einen falschen Referenzpreis angegeben habe. Die Irreführung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil eine Werbung mit Preisen oder Preisvorteilen für den Verbraucher eine erhebliche Bedeutung habe.
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ck
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