Das Landgericht Konstanz hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einer Betriebskrankenkasse (BKK) untersagt, Verbrauchern die Mitgliedschaft bei ihr zu bestätigen, wenn tatsächlich keine Mitgliedschaft begründet wurde, oder aber gegenüber der Krankenkasse des Versicherten für diesen die Kündigung zu erklären, sofern der Versicherte gar keine Vollmacht zur Kündigungserklärung erteilt hat (LG Konstanz, Urteil vom 21.07.2016, Az. 9 O 6/16 KfH, nicht rechtskräftig). Den Schreiben vorangegangen waren Anrufe bei den Versicherten ohne deren ausdrückliche Einwilligung; auch das hielt das Gericht für unzulässig.
Die BKK hatte Service-Unternehmen mit der Akquise von Mitgliedern beauftragt. Diese versuchten, im Rahmen von Telefongesprächen neue Versicherte zu gewinnen. Im Anschluss an das Telefonat versandten die Unternehmen an die Versicherten formularmäßige Begrüßungsschreiben, mit denen sie die Versicherten als neues Mitglied in der BKK begrüßten. Und schließlich kündigten sie unter dem Namen des jeweils Angerufenen dessen bisherige Krankenkasse, ohne dazu bevollmächtigt gewesen zu sein. Beides hatte die Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet.
Das Landgericht hat die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt:
Die Begrüßungsschreiben, in denen es hieß, die BKK freue sich, den Versicherten als neues Mitglied begrüßen zu dürfen, erweckten nach Auffassung des Gerichts den unzutreffenden Eindruck, der Versicherte sei nunmehr Mitglied bei der Beklagten geworden. Hierin sieht das Gericht eine unzumutbare Belästigung des Verbrauchers, weil der Versicherte glauben müsse, er sei tatsächlich bereits Mitglied bei der BKK geworden.
Unter Irreführungsgesichtspunkten untersagte das Gericht schließlich der BKK, für den Angerufenen die Kündigung bei seiner Krankenkasse zu erklären, sofern von diesem keine Vollmacht für die Kündigungserklärung erteilt wurde. Die Krankenkasse werde durch die Kündigungserklärung dazu veranlasst, eine Kündigungsbestätigung auszustellen, obwohl das Mitglied tatsächlich nicht wirksam gekündigt habe.
Der Einwand, dass nicht die BKK selbst, sondern ein Serviceunternehmen die Wettbewerbsverstöße begangen hatte, überzeugte das Gericht nicht; es wies darauf hin, dass sich die Krankenkasse das Verhalten des von ihr eingeschalteten Dritten zurechnen lassen müsse.
Weiterführende Informationen
F 4 0005/16
ck
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