Es bleibt dabei: Gekaufte Top-Bewertung muss als Anzeige gekennzeichnet werden – jameda nimmt Berufung gegen Urteil des LG München I zurück
Im Streit um die fehlende Anzeigenkennzeichnung von kostenpflichtigen Top-Bewertungen an erster Stelle von Suchergebnissen auf der Arzt-Empfehlungsplattform www.jameda.de hat sich die Wettbewerbszentrale durchgesetzt: Sie hatte im März ein Urteil gegen die Jameda GmbH erwirkt, das nun rechtskräftig geworden ist (LG München I, Urteil vom 18.03.2015, Az. 37 O 19570/14), nachdem die Beklagte heute die Berufung zurückgenommen hat.