Irreführende Werbung mit Berufsbezeichnungen: Nur wer Psychologie studiert hat, darf sich „Psychologe“ nennen
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat laut einer Pressemitteilung vom 27.07.2016 einem Anbieter berufsbegleitender Weiterbildungslehrgänge untersagt, diese Lehrgänge mit dem Erlangen der Berufsbezeichnung „Betriebspsychologe (FH)“, „Organisationspsychologe (FH)“ oder „Kommunikationspsychologe (FH)“ zu bewerben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf ein Hochschulstudium der Psychologie der Teilnehmer aufbaut (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 21.07.2016, Az. 6 U 16/15).
