Gesundheitshandwerk

Neues BGH-Urteil mit Leitlinien zur Patientenzuweisung durch HNO-Ärzte an Hörgeräteakustikunternehmen, bei denen eine Beteiligung der Ärzte besteht

Nachdem sich der Bundesgerichtshof in zwei Grundsatzentscheidungen zu Fragen der Kooperation zwischen Augenoptikern und Augenärzten geäußert hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 13/07, – Brillenversorgung, und Urteil vom 24.06.2010, Az. I ZR 182/08, – Brillenversorgung II) beschäftigte sich der Senat nunmehr mit ähnlicher Problematik in zwei weiteren Entscheidungen vom 13. Januar 2011, Az. I ZR 111/08 und 112/08, – Hörgeräteversorgung II.

In diesen Entscheidungen ging es um Zuweisungspraktiken zweier HNO-Ärzte an ein Hörgeräteakustikunternehmen mit einem entsprechenden Betrieb vor Ort.

Blickfangmäßiges Logo „Unser Partner für Markengläser ZEISS“ irreführend bei Sortimentsausnahmen für ZEISS-Gläser

Nicht selten muss die Wettbewerbszentrale Beschwerden nachgehen, die sich auf blickfangmäßige Angaben in der Werbung beziehen. So beanstandete sie die mit dem Logo des renommierten Brillenglasherstellers ZEISS verknüpfte Aktionswerbung eines Augenoptikers aus Halle. Von den Preisvorteilen waren aber gerade die Gläser des Herstellers ZEISS ausgenommen.

Unlautere Zusammenarbeit von Augenärzten und Augenoptikern beim Vertrieb von Brillen

Ein von der Wettbewerbszentrale geführter Grundsatzprozess zur Kooperation von Augenärzten mit Augenoptikern beim Absatz von Sehhilfen an Patienten hat nunmehr vor dem Oberlandesgericht Celle sein vorläufiges Ende gefunden. Die Klage der Wettbewerbszentrale richtete sich gegen einen Augenarzt, der nach der Augenglasbestimmung den Patienten ca. 60 Musterbrillen eines Augenoptikers zur Auswahl vorlegte. Die Werte des Patienten wurden dann vom Arzt zusammen mit Angaben zum ausgewählten Modell an einen bestimmten Augenoptikbetrieb zur Fertigung der Sehhilfe übermittelt.

Bundesgerichtshof konkretisiert den rechtlichen Handlungsrahmen für Augenärzte bei der Abgabe von Sehhilfen

Mit Urteil vom 9. Juli 2009, Az. I ZR 13/07, hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Wettbewerbszentrale das Urteil des Oberlandesgerichtes Celle vom 21. Dezember 2006 teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Anlässlich von Arztbesuchen in einer Augenarztpraxis war festgestellt worden, dass der später beklagte Augenarzt mit einem Augenoptikunternehmen kooperierte.

Bundesgerichtshof weist Rechtsstreit über die Zusammenarbeit von Augenarzt und Augenoptiker bei der Versorgung mit Brillen an Oberlandesgericht zurück – Revision der Wettbewerbszetrale teilweise statt gegeben

Die Wettbewerbszentrale hatte einen niedersächsischen Augenarzt auf Unterlassung verklagt, weil dieser seinen Patienten Brillen einer Augenoptikergesellschaft in Düsseldorf vermittelte und nach Fertigstellung in seinen Praxisräumen anpassen ließ. Damit verletzte der Arzt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale aber die Vorschriften der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen. Hiernach ist es dem Arzt untersagt, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Ebenso ist es ihm nicht gestattet, im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit Waren oder Produkte abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen, soweit die Produkte oder die Dienstleistung nicht notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Mit diesen strikten Vorschriften soll einer Kommerzialisierung des Arztberufes entgegen gewirkt werden: Der Arzt soll nicht zum „Händler“ von Hilfsmitteln werden.

Restriktive Regelung zur Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten in Kraft

Gestern trat mit dem neu eingefügten § 128 SGB V eine umfassende neue Regelung der Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten in Kraft. Ausgangspunkt waren deutliche Hinweise auf Fehlentwicklungen in der Kooperation zwischen Fachärzten und Betrieben der Gesundheitshandwerke, insbesondere aus dem Bereich der Hörgeräteakustik und Orthopädie-Technik. Hierbei ging es um finanzielle Zuwendungen,

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