Die Wettbewerbszentrale hatte einen niedersächsischen Augenarzt auf Unterlassung verklagt, weil dieser seinen Patienten Brillen einer Augenoptikergesellschaft in Düsseldorf vermittelte und nach Fertigstellung in seinen Praxisräumen anpassen ließ. Damit verletzte der Arzt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale aber die Vorschriften der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen. Hiernach ist es dem Arzt untersagt, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Ebenso ist es ihm nicht gestattet, im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit Waren oder Produkte abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen, soweit die Produkte oder die Dienstleistung nicht notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Mit diesen strikten Vorschriften soll einer Kommerzialisierung des Arztberufes entgegen gewirkt werden: Der Arzt soll nicht zum „Händler“ von Hilfsmitteln werden.
Der beklagte Augenarzt hatte eingewandt, er biete die Brillenvermittlung nur in einzelnen Fällen an, so etwa wenn Patienten mit den ortsansässigen Augenoptikern schlechte Erfahrungen gemacht hätten. Er hatte im Prozess zudem Patientenbescheinigungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass einzelne Patienten es bequemer empfinden, alle Leistungen „aus einer Hand“ zu erhalten.
Das Oberlandesgericht hatte diese Rechtfertigungsgründe ausreichen lassen und die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er hat der Revision der Wettbewerbszentrale teilweise stattgegeben und den Rechtsstreit nun an das Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen. Der Senat sah aufgrund der bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts weder hinreichende Gründe für eine Verweisung an einen bestimmten, weit entfernten Optiker noch in dessen Vertriebstätigkeit einen notwendigen Bestandteil der ärztlichen Therapie.
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