Nicht selten muss die Wettbewerbszentrale Beschwerden nachgehen, die sich auf blickfangmäßige Angaben in der Werbung beziehen. So beanstandete sie die mit dem Logo des renommierten Brillenglasherstellers ZEISS verknüpfte Aktionswerbung eines Augenoptikers aus Halle. Von den Preisvorteilen waren aber gerade die Gläser des Herstellers ZEISS ausgenommen. Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen zur Eindämmung dieser Werbung fehlschlugen und schon das Landgericht Halle auf Klage der Wettbewerbszentrale die Irreführungsgefahr erkannt und bestätigt hatte, kam es zu einer abschließenden Beurteilung dieses Sachverhaltes durch den 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg. In seinem Urteil vom 09.09.2010 zum Az. 1 U 13/10 sah auch das Oberlandesgericht die in mehreren Werbeanzeigen des Augenoptikers geschaltete blickfangmäßige Verwendung des ZEISS-Logos mit dem Hinweis „Unser Partner für Markengläser“ als irreführend an, wenn die mit den Anzeigen beworbenen Preisvorteile eben nicht für ZEISS-Gläser gelten sollen und hierauf lediglich in mikroskopisch kleiner Schrift am Ende der Anzeige hingewiesen wird.
Dabei ging das Oberlandesgericht ausdrücklich auf den Umstand ein, dass der Kauf einer Sehhilfe kein Alltagsgeschäft ist und daher die angesprochenen Verkehrskreise solche Anzeigen durchaus mit gesteigerter Aufmerksamkeit wahrnehmen. Doch selbst eine solche situationsadäquate Betrachtungsweise führt nach Auffassung des Senats zu einer Verletzung des Irreführungsverbotes, da durch die exponierte Gestaltung des Logos eine Verknüpfung zu den besonders augenfällig hervorgehobenen Preisattraktionen hergestellt werde. Daher entstehe auch bei einem aufmerksamen und verständigen Referenzverbraucher der irreführende Eindruck, dass sich die in den jeweiligen Anzeigen beworbene Rabattaktion auch auf Gläser des Markenherstellers ZEISS beziehen. Eine hinreichende Kompensation dieser Fehlvorstellung durch den jeweils am unteren Rand der Werbeanzeige in kleiner Schrifttype gehaltenen einschränkenden Hinweis vermochte der Senat indes nicht zu erkennen. Zum einen fehlte es hier überhaupt an irgendeiner Beziehung zwischen Blickfang und Zusatzhinweis, zum anderen betont das Gericht, dass hier selbst ein sog. Sternchenhinweis nicht hilfreich gewesen wäre, da Sinn und Zweck einer solchen Werbetechnik nicht sei, genau das Gegenteil dessen zu bekunden, was die Werbeanzeige als Werbebotschaft im Kern vermittelt. Die konkret angegriffene Werbung ließe sich also auch nicht durch Sternchenhinweise „retten“.
Az. HH 1 0576/08
pb
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