Dienstleistungen & freie Berufe

Bezeichnung als „Ingenieur“ nur bei Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen zulässig

„Ingenieur“ darf sich nur derjenige nennen, der die landesrechtlichen Voraussetzungen für das Führen dieses Titels erfüllt. Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ist in allen Bundesländern gesetzlich geschützt. Danach darf sich als „Ingenieur“ nur derjenige bezeichnen, der eine entsprechende Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat. Gleichwohl erhält die Wettbewerbszentrale immer wieder einmal Beschwerden zu Sachverhalten, in denen dies nicht der Fall ist.

Rückblick: Wettbewerbszentrale informierte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige auf dem Sachverständigentag der Handwerkskammern in Bremen

„Die Werbung des Sachverständigen aus rechtlicher Sicht“ so lautete der Vortrag, den Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, auf dem gemeinsamen Sachverständigentag der Handwerkskammern Bremen, Oldenburg, Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim und der Handwerkskammer für Ostfriesland am 12. Juni 2015 in Bremen-Vegesack hielt. Zu der Veranstaltung waren etwa 100 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aus den unterschiedlichsten Handwerksbranchen gekommen.

Gesetzesentwurf zur Durchsetzung verbraucherschützender Vorschriften im Datenschutzrecht beschlossen – Verbandsklagerecht verankert

Wie das BMJV heute mitteilt, hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen. Kern des Regierungsentwurfes ist das sog. Verbandsklagerecht: Nach dem vorgelegten Entwurf sollen Verbraucher- und Wirtschaftsverbände gegen bestimmte Datenschutzverletzungen durch Unternehmen im Wege der Verbandsklage vorgehen können.

Deutscher Verkehrsgerichtstag fordert Sachverständigenberufsordnung

Der 53. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat erneut den Gesetzgeber aufgefordert, „für eine grundsätzliche Ordnung des Kfz-Sachverständigenwesens zu sorgen.“ Dazu gehöre insbesondere die Regelung einer entsprechenden Grundqualifikation und einer regelmäßigen Fortbildung, die nachzuweisen seien.

Die Ausbildung von Sachverständigen ist – anders als bspw. die von Rechtsanwälten, Ärzten oder Apothekern – nicht spezialgesetzlich geregelt

Die firmenmäßige Bezeichnung „Architektur und Bauen“ ist ohne Eintrag in der Architektenliste wettbewerbswidrig

Seit dem 01.05.2014 ist ein neues Sächsisches Architektengesetz in Kraft getreten. Dort wurde u. a. § 1 Abs. 3 geändert und den übrigen Architektengesetzen der Länder angeglichen. So heißt es dort nun, dass Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 „oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können“ nicht verwendet werden dürfen, wenn ein Eintrag in der Architektenliste nicht vorliegt.

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