Das LG Hannover hat einem Portal untersagt, mit der Registrierung als „Produkttester“ zu werben, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass die Registrierung zwingend den Abschluss eines kostenpflichtigen Zeitschriften-Abos voraussetzt (Versäumnisurteil vom 21.08.2026, Az. 26 O 179/26).
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Beanstandet hatte sie außerdem eine „bekannt aus“-Werbung ohne Belege sowie Kundenbewertungen ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis zu ihrer Echtheit.
Kostenpflichtige Vertragsverlängerung in AGB verborgen
Auf dem Portal konnten sich Interessierte als „Produkttester“ registrieren. In Aussicht stellte die Website Gratisprodukte, teilweise sogar eine Bezahlung für das Testen. Erst im vorletzten Schritt der Registrierung musste die Kundschaft eine „Gratis-Leseprobe“ auswählen, und zwar unabhängig davon, für welche Produktkategorie sie sich zuvor entschieden hatte.
Dass die Registrierung nebst „Gratis-Leseprobe“ automatisch in ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo führen sollte, versteckte das Portal im Kleingedruckten. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale handelte es sich damit um eine rechtswidrige Abo-Falle.
„Bekannt aus“ und Bewertungen ohne Informationen zur Echtheitsprüfung
Das Portal warb zudem mit der Angabe „bekannt aus“ und nannte dazu verschiedene Medien, etwa ntv. Eine solche Werbung ist einerseits nur zulässig nach redaktioneller Berichterstattung, nicht bei bezahlter Werbung. Andererseits müsste laut Rechtsprechung eine Fundstelle angegeben sein, damit Interessierte die Berichterstattung bei Bedarf prüfen können (OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2023, Az. 15 U 108/22). Die Fundstelle fehlte jedoch.
Außerdem veröffentlichte das Portal Kundenbewertungen, ohne darüber zu informieren, ob und wie es sicherstellt, dass die Bewertungen von Personen stammen, die die Leistung tatsächlich genutzt haben. Diese Information verlangt § 5b Abs. 3 UWG seit 2022 ausdrücklich.
Weiterführende Informationen
F 15 0058/26
kok
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