In einem Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale hat der Bundesgerichtshof heute entschieden, dass für die entgeltliche Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gelten (BGH, Urteil vom 30.07.2026, Az. I ZR 130/25). Das gilt sowohl für das Testverfahren als auch für die Gestaltung der Siegel. Der Senat hob das Urteil des OLG München auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Gegenstand des Grundsatzverfahrens sind die Siegel „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“.
Das beanstandete Siegel-Angebot
Der beklagte Verlag veröffentlicht einmal jährlich Ärztelisten, in denen Medizinerinnen und Mediziner nach Fachbereichen aufgeführt sind. Wer dort gelistet ist, kann gegen eine jährliche Lizenzgebühr ein Siegel erwerben und dieses zu Werbezwecken nutzen, etwa auf der eigenen Praxis-Website. Das Verfahren beschäftigte sich mit den Siegeln für die Jahre 2020 und 2021 und der insoweit angewandten Vergabemethodik.
Die Wettbewerbszentrale wandte sich mit ihrer Klage nicht gegen die Ärztelisten selbst, sondern gegen das Bereitstellen der Siegel. Aus ihrer Sicht entsteht der unzutreffende Eindruck, die ausgewiesene Spitzenstellung beruhe auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien. Tatsächlich stützt sich die Vergabe wesentlich auch auf subjektive Elemente. So werden etwa Bewertungen durch Patientinnen und Patienten, Empfehlungen aus der Kollegenschaft sowie eine Selbstauskunft der Ausgezeichneten in die Bewertung einbezogen. Des Weiteren kritisiert die Wettbewerbszentrale das Verfahren einer Vorauswahl, die die der Verlag unter allen Ärzten vornimmt, um anschließend nur einen Teil von Ihnen für eine Auszeichnung in Betracht zu ziehen.
Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs
Der BGH ordnete die Siegel als Testlogos mit Gesundheitsbezug ein. Für die Prüfung einer Irreführung gelten daher die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung. Diese unterliege besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage, so der Senat. Damit werde dem hohen Schutzgut der Gesundheit Rechnung getragen und dem Umstand, dass die eigene Gesundheit für Verbraucherinnen und Verbraucher einen hohen Stellenwert habe. Deshalb sei Werbung mit Gesundheitsbezug erfahrungsgemäß besonders wirksam.
Ergäben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, dürfe das Siegel keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müsse diese Einschränkungen erkennen lassen. Genau daran fehlt es nach Auffassung des Senats möglicherweise: Die Siegel enthielten eine verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung, ohne erkennen zu lassen, auf welchen Kriterien das Testurteil beruhe und auf wessen subjektiven Einschätzungen es aufbaue. Damit komme in Betracht, dass die Siegel eine fachliche Autorität beanspruchen, die so nicht gerechtfertigt sei. Mit der Bereitstellung irreführender Siegel könne der Verlag das Wettbewerbsrecht verletzt haben.
Offene Fragen für die neue Berufungsverhandlung
Den Feststellungen des OLG München ließ sich nach Ansicht des BGH nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, dass das angewendete Testverfahren diesen strengen Anforderungen genügte. Der Senat benannte dazu mehrere Punkte. So stellt der BGH u.a. in Frage, dass für die Aufnahme in die Liste bereits die vorherige Auszeichnung als „FOCUS Top Mediziner“ genügte. Ferner moniert der BGH, dass ungeprüft blieb, nach welchen Maßstäben Punkte aus einem Recherchepool ausgewählten Medizinerinnen und Mediziner vergeben wurden, und dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte. Diese Fragen wird das Berufungsgericht nun aufzuarbeiten haben.
Verfahrensgang
Das LG München I hatte der Klage der Wettbewerbszentrale zunächst stattgegeben und die Siegel für irreführend gehalten. Das OLG München hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab (OLG München, Urteil vom 22.05.2025, Az. 29 U 867/23 e). Die Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Wettbewerbszentrale ließ der BGH sie zu und verhandelte am 07.05.2026 mündlich. Mit dem heutigen Urteil ist das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren wird nun vor dem OLG München fortgesetzt.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 23.05.2025 // OLG München entscheidet zu Ärzte-Siegeln >>
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs >>
as
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