Home News Zulässigkeit von Zahlungsentgelten – Bundesgerichtshof wird am 25.03.2021 im Verfahren der Wettbewerbszentrale entscheiden

Zulässigkeit von Zahlungsentgelten – Bundesgerichtshof wird am 25.03.2021 im Verfahren der Wettbewerbszentrale entscheiden

Für den 25.03.2021 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren zur Frage der Zulässigkeit von Zahlungsentgelten Termin zur Verkündung seines Urteils anberaumt (Az. I ZR 203/19).

Für den 25.03.2021 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren zur Frage der Zulässigkeit von Zahlungsentgelten Termin zur Verkündung seines Urteils anberaumt (Az. I ZR 203/19). In dem Verfahren will die Wettbewerbszentrale für den Handel klären lassen, ob für die Bezahlung mit Paypal oder dem Zahlungsdienst „Sofortüberweisung“ vom Kunden ein Entgelt verlangt werden darf.

In der mündlichen Verhandlung am heutigen Vormittag wies der Senat darauf hin, dass die einschlägige rechtliche Regelung des § 270a BGB auf europäischen Vorgaben beruhe und richtlinienkonform auszulegen sei. Bei den Verbrauchern im Rahmen des Bezahlvorgangs in Rechnung gestellten Entgelten stelle sich die Frage, ob diese für die Transaktion (Überweisung) selbst oder für die Tätigkeit des Zahlungsdienstleisters gefordert werde. Zu entscheiden sei auch, ob es bei der Frage der Zulässigkeit von Zahlungsentgelten auf rein objektive oder auch subjektive Gesichtspunkte ankäme.

Hintergrund
Seit 13.01.2018 sind die neuen Regeln in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen (§ 270a BGB). Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden.

Bei der Sofortüberweisung findet eine SEPA-Überweisung vom Konto des Zahlers auf das Konto des Zahlungsempfängers statt. Allerdings wird die Überweisung nicht unmittelbar von dem Zahlenden, sondern von der Sofort GmbH ausgelöst, die zu diesem Zweck von dem Zahler dessen persönliche Sicherheitsmerkmale (PIN und TAN) erhält. Darüber hinaus informiert die Sofort-GmbH den Zahlungsempfänger über die Bonität des Kunden, was zu einer schnelleren Leistungserbringung führen soll.

Bei Zahlung mittels PayPal müssen sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger über ein PayPal-Konto verfügen; dabei handelt es sich um ein E-Geld-Konto. Befindet sich auf dem PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben, zieht PayPal den zu zahlenden Betrag per Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung beim Zahlenden ein und schreibt diesen Betrag dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers gut.

Weiterführende Informationen

Zum bisherigen Verfahren siehe die News vom 08.12.2020 // Zulässigkeit von Zahlungsentgelten – Bundesgerichtshof verhandelt am Donnerstag im Verfahren der Wettbewerbszentrale >>

F 5 0042/18
pbg

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de