Home News Wettbewerbszentrale beanstandete irreführende Werbung eines deutschen Unternehmens in Tschechien – Grenzüberschreitender Wettbewerbsverstoß abgestellt

Wettbewerbszentrale beanstandete irreführende Werbung eines deutschen Unternehmens in Tschechien – Grenzüberschreitender Wettbewerbsverstoß abgestellt

Die Wettbewerbszentrale hat gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das in Tschechien ein SMS-Chat-Portal betreibt, eine Geschäftspraxis als irreführend beanstandet. Der Wettbewerbsverstoß wurde in der Folge abgestellt.

Das Unternehmen, das sich selbst als Kontaktportal bezeichnet, hatte in der tschechischen Republik für sein Chatforum wie folgt geworben: „SMS Chat Portal für Kontakte mit interessanten Frauen und Männern“.

Die Wettbewerbszentrale hat gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland, das in Tschechien ein SMS-Chat-Portal betreibt, eine Geschäftspraxis als irreführend beanstandet. Der Wettbewerbsverstoß wurde in der Folge abgestellt.

Das Unternehmen, das sich selbst als Kontaktportal bezeichnet, hatte in der tschechischen Republik für sein Chatforum wie folgt geworben: „SMS Chat Portal für Kontakte mit interessanten Frauen und Männern“. Weiter wurde damit geworben, dass die Registrierung zwar kostenlos sei, jede versandte SMS jedoch kostenpflichtig berechnet werde. Die in Tschechien ansässigen Verbraucher gingen aufgrund der Werbung für den Chat davon aus, mit Gesprächspartnern in Deutschland zu kommunizieren. Tatsächlich hat der Portalbetreiber aber den Kunden z. T. automatisch generierte bzw. über Moderatoren gefertigte Mitteilungen zukommen lassen, ohne dabei offenzulegen, dass es sich nicht um authentische Mitteilungen von Chat-Partnern handelt. Der vom Unternehmen in den FAQ eingestellte Hinweis, dass teilweise automatisch generierte Antworten und Mitteilungen übersandt werden, war nicht geeignet, den bei den Verbrauchern hervorgerufenen Irrtum auszuräumen.

Die Wettbewerbszentrale war entsprechend § 7 Abs. 1 des EG- Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) beauftragt worden, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Das Unternehmen hat nach Klageerhebung noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die von der Wettbewerbszentrale angeforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Das angerufene Landgericht Karlsruhe hat daher der Beklagten die Kosten auferlegt und festgestellt, dass es irreführend und wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt, in dem von ihm Kunden über automatisch generierte Mitteilungen oder Moderatoren in einem Chat angeschrieben werden, ohne dies offen zu legen, um so eine kostenpflichtige Reaktion der Kunden auszulösen (Beschluss vom 14.11.2013, Az. 14 O 34/13 KfH I).

In seiner Entscheidung hat das Landgericht Karlsruhe das auf der UGP-Richtlinie beruhende Gesetz 634/1992 über den Verbraucherschutz in der tschechischen Republik angewendet.

(S 3 1211/12)

Weiterführende Hinweise

Pressemitteilung „Wettbewerbsverstöße im europäischen Ausland“ >>
Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz >>

gb

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