Die Wettbewerbszentrale ist wiederholt mit Fällen konfrontiert worden, in denen an Verbraucher, die bei Online-Weinhändlern den Bestellvorgang bis zum Bestell-Button durchlaufen und sich dann gegen den Kauf entschieden hatten, Warenkorb-Erinnerungs-E-Mails versandt wurden.
Der Betreff der E-Mails lautete beispielsweise „Ihre Bestellung bei (…) wurde unterbrochen“ oder „Warenkorb-Erinnerung: Ihre Wein-Auswahl“. Die E-Mails wurden sogar an Verbraucher versandt, die kein Kundenkonto angelegt hatten, aber zuvor in einem Bestellschritt ihre persönlichen Daten und die E-Mail-Adresse hinterlegt hatten.
Neben dem Hinweis, dass vermieden werden sollte, dass eine Bestellung aufgrund eines Systemfehlers nicht zustande gekommen sei, der Aufforderung den Warenkorb anzusehen und der Hervorhebung der Vorteile des betreffenden Onlineshops, enthielt eine der betreffenden E-Mails am Ende noch folgenden Text:
„Sie erhalten diese E-Mail, weil Sie auf der Seite (…) Daten eingegeben haben, aber unklar ist, wie damit weiter verfahren werden soll. Wenn Sie möchten, dass diese Daten sofort gelöscht werden, klicken Sie einfach den folgenden Link: NEIN DANKE DATEN LÖSCHEN:
Sobald diese Frage geklärt ist, erhalten Sie keine weiteren E-Mails mehr. Ihre Daten werden nur im Rahmen dieser Nachfrage oder aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften dauerhaft abgelegt und in allen anderen Fällen gelöscht.“
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht liegt hier ein Fall der unzulässigen und belästigenden E-Mail-Werbung vor (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG), wenn der Verbraucher zuvor keine Einwilligung erteilt hat. Der Verbraucher entscheidet sich in solchen Fällen üblicherweise bewusst gegen eine Bestellung und möchte deshalb auch nicht an den Bestellabbruch erinnert werden. Sofern er die Bestellung dennoch abschließen will, besteht für Ihn die Möglichkeit, den Bestellvorgang erneut zu durchlaufen, weshalb es keiner Erinnerung bedarf. Auch ein Ausnahmetatbestand, der zur erlaubten E-Mail-Werbung führen würde, liegt bei der gegebenen Konstellation regelmäßig nicht vor. Insbesondere ist die E-Mail-Adresse nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware zum Unternehmer gelangt (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG), da dies einen abgeschlossenen Kauf voraussetzen würde.
Auch datenschutzrechtlich stößt das Vorgehen der Online-Weinhändler auf Bedenken. Bei der E-Mail-Adresse handelt es sich um ein personenbezogenes Datum im Sinne des Datenschutzrechts. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten sind nur zulässig, soweit eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat (§ 4 Abs. 1 BDSG). Die Betroffenen, denen die Warenkorb-Erinnerungs-Mails zugesandt wurden, hatten ihre Daten zwar im Rahmen des Bestellvorgangs in die Bestellmaske eingegeben, zu keinem Zeitpunkt jedoch eine Einwilligung nach § 4a Abs. 1 BDSG zur Verarbeitung und Nutzung der E-Mail-Adresse erklärt.
Nach § 28 Abs. 1 BDSG ist die Datenerhebung, -speicherung und -nutzung zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung für eigene Geschäftszwecke erlaubt. In den hier vorliegenden Fällen standen diesem Vorgehen jedoch erhebliche schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegen. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten widersprach dem Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Durch den Abbruch des Bestellvorgangs musste auch datenschutzrechtlich davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen keinerlei geschäftlichen oder anderweitigen Kontakt mit dem Unternehmen wünschen.
Hinzu kommt, dass es sich bei den versandten E-Mails um Werbemails gehandelt hat. Auch für die Verarbeitung und Nutzung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken lagen weder eine Einwilligung (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG) noch ein Fall des gesetzlichen Erlaubnistatbestands § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG vor. Die E-Mail-Adresse wurde weder unmittelbar bei dem Betroffenen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung erhoben – eine solche kam durch den Abbruch des Bestellvorgang gerade nicht zustande – noch handelt es sich bei der E-Mail-Adresse um ein Listendatum.
Die Wettbewerbszentrale ist jeweils wegen unzulässiger E-Mail-Werbung eingeschritten. Die betreffenden Unternehmen haben sich zur Unterlassung verpflichtet.
(M 4 0251/14 und M 4 0253/14)
jok, sb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Landgericht Frankfurt a. M. untersagt Werbung für Vermittlung von Handwerksleistungen als irreführend
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen