Ein Dienstleistungsunternehmen, das sich selbst als „führender Betreiber von Geldautomaten“ bezeichnet, bewarb die Aufstellung von Geldautomaten im Internet sowohl gegenüber Finanzinstituten als auch gegenüber den Betreibern von Spielcasinos.
Geworben wurde mit einer Übereinstimmung der Automatenaufstellung mit den Regeln der BaFin, was ebenfalls einer tatsächlichen Grundlage entbehrte. Im Rahmen der Werbung für die Casinobetreiber gab das Unternehmen weiter an, dass ihre Automaten den Vorteil besäßen, als „zuverlässige“ Bargeldquelle von der BaFin und der Bundesbank anerkannt bzw. zertifiziert zu sein. Eine solche Anerkennung oder Zertifizierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder aber die Deutsche Bundesbank bestand jedoch nicht. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend, weil eine Zertifizierung tatsächlich nicht stattgefunden hat. Das Unternehmen verpflichtete sich im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in Zukunft auf den Hinweis zur Zertifizierung durch die BaFin zu verzichten (F 5 0719/14).
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
DSA-Verfahren: TEMU verpflichtet sich zur Unterlassung
-
Werbeaussage für Sonnenschutzmittel „Umfassender Schutz […] 100% gezielte Abdeckung des Lichtspektrums*“ als irreführend beanstandet
-
KG Berlin: Kostenlose ärztliche Behandlungen sind „Zugabe“ im Sinne des Heilmittelwerberechts und damit wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale moniert gesundheitsgefährdende Angaben für Süßigkeiten
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag zum Werberecht für Fahrlehrer bei Jubiläumsveranstaltung