Eine Vielzahl von Telekommunikationsanbietern bewirbt auf dem Preisvergleichsportal von Google Mobiltelefone unter Angabe von Preisen. In der Google-Rubrik „Shopping“ können Verkäufer kostenpflichtig die von ihnen zum Verkauf angebotenen Produkte auflisten lassen. Dabei ist unter anderem der vom Verkäufer verlangte Preis anzugeben. Für den Internetnutzer bietet Google-Shopping eine Such- und Vergleichsfunktion. Es besteht die Möglichkeit, sich die gelisteten Produkte in preisaufsteigender bzw. preisabsteigender Reihenfolge anzeigen zu lassen.
Bei einem von der Wettbewerbszentrale wegen irreführender Preiswerbung beanstandeten Fall warb ein namhafter Telekommunikationsnetzbetreiber mit Preisen, zu denen die Mobiltelefone tatsächlich nicht erhältlich waren. Die beworbenen Mobiltelefone waren wesentlich teurer als in der Produktanzeige angegeben. Aufgrund der günstigen Preise standen die betreffenden Angebote in der preisaufsteigenden Google-Shopping-Trefferliste viel weiter oben als die Anzeigen wettbewerbskonform agierender Wettbewerber. Betroffen von diesem Wettbewerbsverstoß waren nicht nur die getäuschten Verbraucher, die das Produkt zu dem beworbenen Preis nicht erwerben konnten, sondern auch die Mitbewerber, denen potentielle Kunden abgeworben wurden. Da eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kam, legte die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Düsseldorf ein.
Während des gerichtlichen Verfahrens erkannte die Beklagte die Klageforderung an. Daraufhin verurteilte das LG Düsseldorf die Beklagte, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Mobiltelefone mit einem Kaufpreis zu bewerben, zu dem die Geräte tatsächlich nicht an Endkunden abgegeben werden (LG Düsseldorf, Anerkenntnisurteil vom 08.01.2015, Az. 38 O 74/14).
F 7 0104/14
jok
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