Die Wettbewerbszentrale macht derzeit Unterlassungsansprüche wegen irreführender oder intransparenter Angaben auf Vergleichs- und Vermittlungsplattformen gegenüber verschiedenen Portalbetreibern geltend.
Der Hintergrund
Seit dem Frühjahr 2022 hat die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb nach zahlreichen bei ihr eingegangenen Beschwerden insgesamt 64 Vergleichs- und Vermittlungsportale intensiver beobachtet. Darunter befanden sich u. a. etwa 24 Portale aus dem Tourismusbereich, acht aus der Finanzbranche sowie zwanzig aus dem Pflegesektor.
Das Ergebnis der nicht repräsentativen Beobachtung ist für die Wettbewerbshüter nicht zufriedenstellend: Über 70% der in die Prüfung einbezogenen Portale warben aus Sicht der Wettbewerbszentrale in wettbewerbswidriger Weise. Nach Einschätzung der Zentrale lagen insgesamt 122 einzelne Wettbewerbsverstöße verschiedenster Art vor:
Wettbewerbsverstöße wegen Irreführung am häufigsten
Darunter fanden sich am häufigsten Verstöße wegen Irreführung sowie Irreführung durch Unterlassen, wie etwa die fehlenden Informationen über Sortierung von Suchergebnissen (Ranking) und Kundenbewertungen:
Fehlende Informationen zum Zustandekommen des Rankings
Auf Vergleichsportalen werden Angebote von Drittanbietern anhand von Suchkriterien des Nutzers nach bestimmten Parametern in einer Suchergebnisliste dargestellt. Nach der seit dem 28.05.2022 geltenden Regelung des § 5b Abs. 2 UWG müssen bestimmte Informationen zum Zustandekommen des Rankings der Suchergebnisse zur Verfügung gestellt werden. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass es Verbrauchern nicht möglich ist, die Position eines Angebots in einem Ranking zu beurteilen, wenn sie keine Informationen darüber haben, nach welchen Kriterien die Angebote präsentiert werden.
Zahlreiche der beobachteten Seiten klärten entgegen der gesetzlichen Regelung nicht über die Sortierung ihrer Ergebnisse auf. In einem Fall wurden beispielsweise Besserplatzierungen und Hervorhebungen in der Suchergebnisliste verkauft, die nicht als Werbung gekennzeichnet waren. So gab es „Gold-, Silber- und Bronze-Einträge“, die man buchen konnte. Auch gab es eine Spalte namens „geprüfte Premiumpartner“. Dort konnte man ebenfalls gegen Zahlung einen Platz in der Trefferliste buchen. Außerdem fehlten Bewertungsinformationen nach § 5b Abs. 3 UWG. Auch andere Portale differenzierten nach Ansicht der Wettbewerbszentrale nicht sorgfältig genug zwischen gewöhnlichen Suchergebnissen und bezahlter Werbung. Martin Bolm, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale, meint dazu: „Besonders bedenklich ist aus unserer Sicht, wenn Portale verschleiern, dass in Rankings solche Anbieter oben gelistet werden, die eine Provision zahlen. Solche Einträge müssen nach der Rechtsprechung eindeutig als Werbung gekennzeichnet werden. Außerdem muss zum Ranking eine Information über die Hauptparameter und deren Gewichtung bereitgestellt werden. Viele Anbieter haben das noch nicht umgesetzt.“
Mangelnde Transparenz und Irreführung hinsichtlich Kundenbewertungen
Um Fake-Kundenbewertungen entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber eine weitere neue Regelung geschaffen. Danach sind Informationen darüber bereitzustellen, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben (§ 5b Abs. 3 UWG). Auch darüber, ob und wie Bewertungen auf einem Portal auf Echtheit geprüft werden, gab es bei den von der Wettbewerbszentrale in die Beobachtung einbezogenen Portalen vielfach Unklarheit. Teilweise blieb sogar offen, woher die behaupteten Bewertungen überhaupt stammten.
So hatten etwa acht der untersuchten 24 Reiseportale keine oder keine ausreichend klaren Informationen über die Echtheit der gezeigten Bewertungen. „Teilweise waren die entsprechenden Informationen so platziert, dass sie nur versierte Personen mit gezielter Suche finden konnten“, meint Kai-Oliver Kruske von der Wettbewerbszentrale, der ebenfalls an der Beobachtung beteiligt war.
Schließlich boten fünf Portale an, das Verfassen von Bewertungen mit Gutscheinen zu belohnen. Die Gerichte sehen solche Anreize als rechtswidrig an (etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 20.8.2020, Az. 6 U 270/19). Zwar betonten die betreffenden Portale, dass der Inhalt der Bewertung keinen Einfluss auf die Belohnung habe. Doch letztlich befürchten Gerichte zu Recht, dass finanzielle Anreize tendenziell zu einer positiveren Beurteilung führen.
Mangelnde Transparenz hinsichtlich der Marktabdeckung
Jenseits der gesetzlichen Neuregelungen offenbarte die Beobachtung indes weitere wettbewerbsrechtliche Probleme: Entgegen der Rechtsprechung informierten einige Seiten nicht transparent genug, welche Marktabdeckung sie zeigten. Vermeintlich objektive Vergleiche entpuppten sich bei näherer Betrachtung gerade im Finanzbereich als Linksammlung allein zu solchen Anbietern, die dem Portal Provisionen zahlten.
Wettbewerbszentrale leitet Verfahren ein
Die Ergebnisse dieser Beobachtungen und deren rechtlicher Bewertungen hat die Wettbewerbszentrale zum Anlass genommen, mehrere Portalbetreiber wegen einiger ihrer werblichen Darstellungen abzumahnen. Bis dato hat die Zentrale 33 Abmahnungen ausgesprochen sowie acht formlose rechtliche Hinweise erteilt. In 27 Fällen haben sich Portalbetreiber außergerichtlich verpflichtet, die beanstandete Geschäftspraxis künftig zu unterlassen. Einige Portale haben bereits ihre Angebote transparenter gestaltet. In vier Fällen hat die Wettbewerbszentrale Klage eingereicht. In einem ersten Verfahren erließ das Landgericht Köln ein Versäumnisurteil gegen ein Vergleichsportal zu Studiengängen (LG Köln, Versäumnisurteil vom 11.11.2022, Az. 84 O 123/22, nicht rechtskräftig.). Andere Verfahren laufen noch außergerichtlich. „Außerdem will die Wettbewerbszentrale in einem weiteren Verfahren klären lassen, ob die Informationen über das Zustandekommen des Rankings auch dann erforderlich sind, wenn die Hauptparameter des Rankings aus sich heraus verständlich oder „selbsterklärend“ sind, kommentiert Dr. Fabio Schulze, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale und dort zuständig für den Bereich Finanzmarkt, den aktuellen Verfahrensstand.
Update vom 12.10.2023
Das Landgericht Düsseldorf hat in dem zuletzt genannten Verfahren die Forderung der Wettbewerbszentrale nach mehr Transparenz bestätigt und der Herausgeberin einer Wirtschaftszeitschrift untersagt, im Rahmen ihres Internetauftritts eine Auflistung der Anbieter von Tagesgeldkonten bereitzustellen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine begrenzte Auswahl mit werblichen Inhalten handelt und ohne über die Hauptparameter zum Zustandekommen des Rankings zu informieren (LG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2023, Az. 34 O 125/22, nicht rechtskräftig).
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist eine Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.100 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen an, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.
Büro Hamburg
Martin Bolm
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Ferdinandstraße 6
20095 Hamburg
Telefon: 040-3020010
E-Mail: bolm@wettbewerbszentrale.de
Büro Bad Homburg
Dr. Fabio Schulze, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Kai-Oliver Kruske, LL.M. Legal Tech
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg
Tel. 06172-1215-40
E-Mail: presse@wettbewerbszentrale.de
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